Will die BNetzA jetzt auch in Kraftwerke hineinregulieren?
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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) will die Rahmenbedingungen, zu denen Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Kraftwerken
eingreifen können, standardisieren. Ein entsprechendes Festlegungsverfahren wurde am 19. April 2011 eröffnet. Die Konsultationsfrist
zu den veröffentlichten Eckpunkten lief am 20. Mai ab.
Das Ziel der BNetzA, für mehr Rechtssicherheit bei den Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von
Kraftwerken sorgen zu wollen, ist nachvollziehbar. Dennoch geben bereits die knapp gefassten Eckpunkte Anlass zur Diskussion.
Betroffen sind alle Betreiber von größeren Erzeugungsanlagen, die an Höchst- oder Hochspannungsnetze angeschlossen sind, seien es
konventionelle Großkraftwerke, Industriekraftwerke oder größere KWK-Anlagen zur Sicherstellung der kommunalen Wärmeversorgung.
Warum jetzt und warum überhaupt?
Zweifelhaft ist schon, ob der regulatorische Eingriff überhaupt erforderlich ist, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt. Diese selbe Frage
stellt sich vor dem Hintergrund der laufenden Novellierungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des
Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG), die ebenfalls Regelungen zu Eingriffen in die Kraftwerksfahrweise und zum enthalten.
Weiter fragt man sich, ob hier vorhandenen marktbezogenen Maßnahmen ein ausreichender Vorrang vor weiteren regulativen Eingriffen
eingeräumt bleibt. Die Frage stellt sich insbesondere, weil es hier um regulatorische Eingriffe in den Wettbewerbsbereich und nicht in das Netzmonopol geht. Die BNetzA muss
im weiteren Festlegungsverfahren ausführlich begründen, weshalb sie nicht mehr auf „die Signalwirkung von Preisen auf den
Erzeugerwillen“ setzt. Der Regelenergiemarkt darf nicht entwertet werden. Es ist abzuwarten, wie die im neuen EnWG geplanten
Regelungen zu Vereinbarungen für freiwillige Ab- und Zuschaltungen von Lasten in der Praxis wirken, bevor diese durch regulatorische
Maßnahmen ersetzt werden. Zumindest ist bei der Ausgestaltung der Festlegung besonders darauf zu achten, wie die verschiedenen
Maßnahmen zusammenspielen.
Erlasskompetenz
Die geplanten Maßnahmen zielen auf eine Verpflichtung der Anlagenbetreiber ab. Darauf lässt sowohl der Eröffnungsbeschluss
(„beabsichtigt […], die Betreiber von Erzeugungsanlagen […] zur Mitwirkung zu verpflichten“) als auch die zugehörige Pressemitteilung
schließen. Nach derzeitiger Rechtslage ist aber fraglich, ob die BNetzA dafür die erforderliche Festlegungskompetenz besitzt.
Reguliert sind Netze. Die Eckpunkte beantworten dies damit, dass man die für die Anlagenbetreiber belastenden Regelungen nicht direkt
festlegt, sondern den Umweg über die Anschlussnetzbetreiber geht (die über die Festlegung verpflichtet werden, mit neuen
Netznutzungsverträgen ihrerseits die Anlagenbetreiber zu verpflichten).
Wen…
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