Will die BNetzA jetzt auch in Kraftwerke hineinregulieren?

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) will die Rahmenbedingungen, zu denen Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Kraftwerken eingreifen können, standardisieren. Ein entsprechendes Festlegungsverfahren wurde am 19. April 2011 eröffnet. Die Konsultationsfrist zu den veröffentlichten Eckpunkten lief am 20. Mai ab.

Das Ziel der BNetzA, für mehr Rechtssicherheit bei den Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Kraftwerken sorgen zu wollen, ist nachvollziehbar. Dennoch geben bereits die knapp gefassten Eckpunkte Anlass zur Diskussion. Betroffen sind alle Betreiber von größeren Erzeugungsanlagen, die an Höchst- oder Hochspannungsnetze angeschlossen sind, seien es konventionelle Großkraftwerke, Industriekraftwerke oder größere KWK-Anlagen zur Sicherstellung der kommunalen Wärmeversorgung.

Warum jetzt und warum überhaupt?

Zweifelhaft ist schon, ob der regulatorische Eingriff überhaupt erforderlich ist, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt. Diese selbe Frage stellt sich vor dem Hintergrund der laufenden Novellierungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG), die ebenfalls Regelungen zu Eingriffen in die Kraftwerksfahrweise und zum Einspeisemanagement enthalten.

Weiter fragt man sich, ob hier vorhandenen marktbezogenen Maßnahmen ein ausreichender Vorrang vor weiteren regulativen Eingriffen eingeräumt bleibt. Die Frage stellt sich insbesondere, weil es hier um regulatorische Eingriffe in den Wettbewerbsbereich Erzeugung und nicht in das Netzmonopol geht. Die BNetzA muss im weiteren Festlegungsverfahren ausführlich begründen, weshalb sie nicht mehr auf „die Signalwirkung von Preisen auf den Erzeugerwillen“ setzt. Der Regelenergiemarkt darf nicht entwertet werden. Es ist abzuwarten, wie die im neuen EnWG geplanten Regelungen zu Vereinbarungen für freiwillige Ab- und Zuschaltungen von Lasten in der Praxis wirken, bevor diese durch regulatorische Maßnahmen ersetzt werden. Zumindest ist bei der Ausgestaltung der Festlegung besonders darauf zu achten, wie die verschiedenen Maßnahmen zusammenspielen.

Erlasskompetenz

Die geplanten Maßnahmen zielen auf eine Verpflichtung der Anlagenbetreiber ab. Darauf lässt sowohl der Eröffnungsbeschluss („beabsichtigt […], die Betreiber von Erzeugungsanlagen […] zur Mitwirkung zu verpflichten“) als auch die zugehörige Pressemitteilung schließen. Nach derzeitiger Rechtslage ist aber fraglich, ob die BNetzA dafür die erforderliche Festlegungskompetenz besitzt. Reguliert sind Netze. Die Eckpunkte beantworten dies damit, dass man die für die Anlagenbetreiber belastenden Regelungen nicht direkt festlegt, sondern den Umweg über die Anschlussnetzbetreiber geht (die über die Festlegung verpflichtet werden, mit neuen Netznutzungsverträgen ihrerseits die Anlagenbetreiber zu verpflichten).

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Erschienen 14. Juni 2011 auf http://www.derenergieblog.de.

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