wikileaks.de – Strafbare Weiterleitung?

Dass Domain-Namen schwerwiegende strafrechtliche Ermittlungen auslösen können, hat vergangene Woche ein Domain-Inhaber erfahren. Der gegen ihn gerichtete Vorwurf lautet auf Beihilfe zur Verbreitung pornograischer Schriften. Seine Tat: Einrichtung einer Weiterleitung von dem Domain-Namen wikileaks.de auf wikileaks.org.

Nach den bisher bekannten Fakten fand am Dienstag, den 24. März 2009 gegen 21.00 Uhr bei Theodor R., Inhaber des Domain-Namens wikileaks.de, eine Durchsuchung durch die sächsische Polizei statt.

Nach Angaben seines Anwalts, dem Lawblogger Udo Vetter, wird R. vorgeworfen, Beihilfe zum Vertreiben von kinderpornografischen Schriften zu leisten, indem er seine Domain auf die Internetseite wikileaks.org umleitet.

Wikileaks versteht sich als Projekt, das nach dem Wiki-Prinzip aufgebaut ist und unzensierbar “für die massenweise und nicht auf den Absender zurückzuführende Veröffentlichung von geheimen Informationen und Analysen” dienen soll. Dazu hat man inzwischen 1,2 Mio. Dokumente von regimekritischen Gemeinschaften und anonymen Quellen erhalten.

Mit der Wikimedia Foundation, deren Projekt die Online-Enzyklopädie Wikipedia ist, steht Wikileaks nicht in Verbindung. R. selbst stellt die Domain (nur) zu Weiterleitungszwecken zur Verfügung, betreibt einen Mirror der US Congressional Research Service Dokumentensammlung, ist allerdings ansonsten nicht operativ in Wikileaks involviert.

Zu den Dokumenten, die über Wikileaks abgerufen werden können, zählt unter anderem ein Link zu einer australischen Blacklist mit etwa 2.400 Webseiten verschiedenster Art, darunter solche mit Glücksspielangeboten und pornographischen Inhalten. Nach unbestätigten Meldungen soll die Liste von der Australian Communications and Media Authority (ACMA) geführt worden sein.

Wie Rechtsanwalt Vetter mitteilt, sollen sich nach stichprobenartigen Prüfungen der Polizei darunter auch Angebote mit kinderpornografischen Inhalten befunden haben. Dass die Domain lediglich zu Weiterleitungszwecken genutzt wird, scheint die Justiz nicht zu beirren; nach Mitteilung von Vetter komme für die Staatsanwaltschaft in Betracht, “dass sich, wer auf eine andere Domain weiterleitet, die dann unmittelbar erreichbaren Inhalte zurechenbar zu eigen macht, jedenfalls deren Erreichbarkeit fördert und damit das Verbreiten der Inhalte unterstützt.”. Laut Vetter ein Alarmsignal für jeden, der ebenso auf die Domain wikileaks.org verlinkt: “Wer nach dort verlinkt, leitet auch weiter und setzt sich, das ist kein Scherz, demselben Verdacht aus wie mein Mandant, der wegen dieser Sache eine Hausdurchsuchung b…

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Themen: Web 2.0 , Haftung , Telekommunikation , Wikipedia , Persönlichkeitsrechte , Mirror , It-strafrecht , Presse-/Äußerungsrecht , Blogs & Foren
Rechtsgebiet: Domainrecht

Erschienen 2. April 2009 auf http://blawg.legalit.de.

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