Wieviel kostet es, unnötige Kosten zu vermeiden?
am 24.07.2008 von http://www.rsv-blog.de
Die “ADVOCARD Rechtsschutzversicherung” teilte mir mit Schreiben vom 11.02.2008 unter anderem mit:
„Für die Geltendmachung von Lohnzahlungsansprüchen, die den Zeitraum nach Ablauf der vom Arbeitgeber erklärten Kündigung betreffen, besteht kein Rechtsschutz. Dem Versicherten ist im Rahmen seiner Obliegenheiten zur Vermeidung unnötiger Kosten zuzumuten, zunächst die Entscheidung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses abzuwarten (OLG Frankfurt JurBüro 92, S. 164 f).“
Für einen Versicherten der “ADVOCARD Rechtsschutzversicherung” bedeutet das, dass er sich im Ernstfall folgendem Szenario ausgesetzt sehen könnte:
Ein Versicherter der „ADVOCARD Rechtsschutzversicherung“ (Arbeitnehmer) ist seit sieben Jahren im Betrieb beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung. Das Arbeitsverhältnis wird gekündigt. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB i. V. m. Nr. 3 zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Der Arbeitgeber zahlt nach Ablauf der Kündigungsfrist keinen Lohn mehr.
Der Versicherte der „ADVOCARD Rechtsschutzversicherung“ (Arbeitnehmer) hat rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage erhoben. Das Kündigungsschutzverfahren wird nach zirka 18 Monaten gewonnen. Der Versicherte der „ADVOCARD Rechtsschutzversicherung“ (Arbeitnehmer) hatte zwar schon in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gewonnen, weil die Kündigung unwirksam war. Der Arbeitgeber ist aber in die Berufung gegangen. Daher die lange Verfahrensdauer. Jetzt ist das Urteil rechtskräftig. Auch das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Es hat die Revision nicht zugelassen (Erfreulicherweise, sonst hätte alles noch viel länger gedauert).
Der Versicherte der „ADVOCARD Rechtsschutzversicherung“ (Arbeitnehmer) hat sich der Auffassung der „ADVOCARD Rechtsschutzversicherung” entsprechend verhalten und „zur Vermeidung unnötiger Kosten“ zunächst die Entscheidung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses abgewartet. (Zwar hätte er schon gern trotz der merkwürdigen Rechtsauffassung der Versicherung vorher den Lohn eingeklagt, aber …
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