Anordnungen
Kanzleien im Internet | 23. Dezember 2010 — Hier ist ein Richter angesäuert. weil jemand nicht erschien. Ist verständlich. Dann kommt aber ein Satz, der mal aufstoßen …
BSG mündliche Verhandlung vom 24.08.2011 im Verfahren B 14 AS 74/10 R Das Jobcenter hat nach einem Hinweis des Bundessozialgerichtes den Klageanspruch anerkannt. Anmerkung: Eine Entscheidung des BSG zum Enkelfall, hätte nur noch rechtshistorische Bedeutung erlangen, weil ab dem 1. April 2011 das Gesetz geändert wurde. Im Laufe des Rechtsstreites war allerdings etwas übersehen worden, was den Richtern des BSG wohl nicht entgangen ist, aber ein findiger Prozessbevollmächtigter hätte erkennen können. Geld hatten nur die Enkelkinder von der Oma erhalten. Auf Rückzahlung wurde allerdings auch eine Klägerin zu 1), wohl die Mutter der Kinder, in Anspruch genommen. Diese Inanspruchnahme war rechtswidrig, weil Einkommen der Kinder nur auf deren Unterhalt und nicht auf den Unterhalt der anderen Erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden kann (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II „Umkehrschluss“). Die Rückforderungsbescheide waren damit zumindest teilweise rechtswidrig und mussten aufgehoben werden. Die Vorinstanz hatte das wohl übersehen, denn andernfalls hätte es auf die Berufung des Jobcenters die Klage nicht abgewiesen. Seit dem 1.April 2011 gilt für die Geldgeschenke der Großmutter folgende regelung: § 11a Abs. 5 SGB II: Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Hier hatte jedes Kind zu Weihnachten 100 Euro und ein weiteres Kind noch 135 Euro zum Geburttag erhalten. Rechtliche und sittliche Pflicht für Weihnachtsgeldgeschenke besteht wohl nicht, denn die Großmutter leistete die Zahlungen weder auf ihre Unterhaltspflicht noch aus einer sittlichen Pflicht heraus. Sie wollte den En…
» Vollständiger ArtikelErschienen 25. August 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.
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