Wieso sich kino.to-Besucher nicht strafbar gemacht haben

Feierstimmung dürfte bei der “Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.” (kurz GVU) derzeit herrschen. Wurde doch eine der bekanntesten “Raubkopierseiten” im Netz kürzlich von der Staatsanwaltschaft Dresden gesperrt. Zahlreiche mutmaßliche Betreiber wurden festgenommen. Beim Besuch der Seite war dann auch ein Hinweis zu lesen, der auf die Festnahme hinwies und Strafverfolgung von Besuchern der Seite ankündigte.

Ohne Zweifel haben sich die Betreiber der Seite strafbar gemacht. Das ergibt sich aus den Paragraphen 106 und 108a des Urhebergesetzes. Diese sehen für solche Fälle Strafen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Und das zurecht. Denn Betreiber wie diese von kino.to begehen gewerbsmäßig Urheberrechtsverletzungen und bereichern sich auf diese Weise mit der Arbeit von anderen. Völlig zu Recht gehen deshalb die Staatsanwaltschaften und auch die GVU gegen die Betreiber solcher Seiten vor. So etwas hat nichts mehr mit dem privaten Austausch von Filmen und Musik zu tun, sondern stellt eine ganz andere Qualität dar. Es handelt sich tatsächlich um Kriminalität im wahrsten Sinne des Wortes.

Teilweise wird nun die Auffassung vertreten, auch die Benutzer dieser Seite hätten sich möglicherweise strafbar gemacht, wenn sie dort sich Filme angeschaut haben. Dafür spricht allerdings nicht sonderlich viel.

Das Urhebergesetz sieht zwar in § 106 UrhG vor, dass das vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken ohne die Einwilligung des Urhebers strafbar sein kann. Doch stellt sich hier die entscheidende Frage ob überhaupt ein Kopieren im Sinne des Gesetzes vorliegt, wenn ein Besucher der Seite sich dort Filme nur ansieht.

Der Begriff des Vervielfältigens wird teilweise unterschiedlich interpretiert.

Zu berücksichtigen sind dabei die unterschiedlichen Interessenlagen. Seitens der Verwerter besteht ein verständliches Interesse daran, ein Schreckensszenario gegenüber der Besucher solcher Seiten aufzubauen. Man will vor der Benutzung solcher Plattformen abschrecken um den Absatz der eigenen (vertretenen) Werke zu fördern und den Betreibern solcher illegaler Plattformen zu schaden. Das Gesetz unterstützt solche Interessenlagen aber nicht ohne weiteres. Gerade bei der Festlegung von Strafvorschriften wollte der Gesetzgeber den bloßen “Konsumenten” nicht erfasst wissen. Erst bei gesteigerter “Verwerflichkeit” sollen Strafvorschriften zur Anwendung kommen.

Tatsächlich handelt es sich bei jeder Datenübertragung im Grunde um ein Kopiervorgang. Sieht man deshalb Inhalte auf Seiten wie kino.to an, dann wird jedenfalls jeweils ein kleiner Ausschnitt des Werkes auch im Zwischenspeicher des eigenen Computers abgelegt und damit im technischen Sinne kopiert.

Der technische Begriff des Kopierens muss aber nicht mit dem rechtlichen des Vervielfältigens übereinstimmen. Sinn und Zweck des Urheberrechts ist es, dauerhafte Kopien zu …

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Themen: Kino , Kehl , Staatsanwaltschaft Dresden , Kino.to

Erschienen 13. Juni 2011 auf http://www.peter-kehl.de.

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