Empfehlungen: Verwaltungsprozessrecht
Jurakopf | 3. November 2009 — Eigenständige Literatur zum Verwaltungsprozessrecht gibt es schon länger, in der breiten Masse ist es aber eine eher neue Ersch…
Ich glaube, der Autor meinte es zu gut, als er das JuriQ-Skript zum Verwaltungsprozessrecht aufgesetzt hat: Jedenfalls ich erwarte bei dem JuriQ-Format eine schnelle und kompakte Bearbeitung des Themas. Was mir aber vorliegt ist alles andere als schnell: Vielmehr schafft es der Autor, sämtliche relevanten Details umfassend aufzuarbeiten. Das wäre für viele Bücher auf jeden Fall ein Lob - hier aber muss sich der Leser selbst entscheiden, wie er es wertet.
Um das klar zu stellen: Inhaltlich ist das Buch von einer besonderen Qualität. Es bietet den äusserst zugänglichen Schreibstil eines Skriptes in der entsprechenden handlichen Form, verlegt aber im renommierten C.F.Müller Verlag mit dem Tiefgang eines akademischen Lehrbuches und entsprechenden Fundstellen. Insofern eine ideale Mischung.
Aber: Mein Anspruch an diese Buchreihe ist ganz deutlich eben nicht nur eine besonders zugängliche Didaktik, sondern darüber hinaus auch die Reduzierung auf ein Minumum um ein besonders kompaktes (und somit schnelles) Durcharbeiten zu ermöglichen. Das scheitert hier eben, als Beispiel der Verweis auf Seite 33, wo Gnadenakte angesprochen werden: Eine gute Seite wird hier nur zu dieser Thematik investiert. Das kann man so machen – aber ich erwarte es nicht in einem Buch, das mir einen schnellen Einstieg bzw. ein schnelles Wiederholen verspricht.
Hinzu kommen – in JuriQ-Manier – eine Fülle von Beispielen und kleinen Fällen, zumindest jeweils am Ende eines Kapitels ein umfassender Fall.
Im Aufbau muss man sich überlegen, wie man lernen möchte: Das Buch arbeitet auf der obersten Ebene strukturiert nach “Zulässigkeit” und “Begründetheit” – jeweils dann untergliedert nach den einzelnen Klagearten. Das ist sehr sinnvoll, aber ich habe den Eindruck, dass viele es weiterhin vorziehen, die einzelnen Klagearten als Orientierungspunkte heranzuziehen und dann darin jeweils nach Zulässigkeit und Begründetheit zu differenzieren. Damit muss man v…
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