Wiederkehrende Ausbaubeiträge
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Ist die rheinland-pfälzische Vorschrift über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge verfassungswidrig?
Das Verwaltungsgericht Koblenz jedenfalls hält §§ 10, 10a KAG Rheinland-Pfalz, die gesetzliche Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge, für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese Vorschriften verfassungsgemäß sind.
Nach § 10a Abs. 1 KAG können Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge (§ 10 KAG) die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrende Beiträge auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden. Nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG kann in der Satzung u.a. bestimmt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile einer Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Einheit) bilden. Von dieser Möglichkeit hat die Ortsgemeinde Staudernheim Gebrauch gemacht und die zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen ihres gesamten Gemeindegebiets als eine Einheit ausgewiesen. Entsprechend zog sie nach Erlass einer Ausbaubeitragssatzung die Anlieger zu einem wiederkehrenden Beitrag für das Jahr 2007 heran.
Hiermit waren verschiedene Anlieger nicht einverstanden und griffen die Beitragsbescheide vor dem Verwaltungsgericht Koblenz an. Und das Verwaltungsgericht beschloss nun, die landesrechtlichen Bestimmungen einer verfassungsrechtlichen Normenkontrolle unterziehen zu lassen:
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Koblenz fehlt dem Land die Gesetzgebungskompetenz zur Einführung des neuen Anlagebegriffs, soweit dadurch die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu kommunalen Einrichtungen gemacht würden.
Ferner würde Bundesrecht missachtet; bei der Erweiterung des Anbaustraßennetzes durch die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage kollidiere das Ausbaubeitragsrecht mit dem Erschließungsbeitragsrecht und dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung.
Außerdem verstoße der Begriff der „einheitlichen öffentlichen Einrichtung“ in § 10a KAG gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Durch das Gesetz würden die Kommunen dazu ermächtigt, alle von dem Anbaustraßennetz erschlossenen Grundstücke beitragspflichtig zu machen, obwohl die Unterhaltung eines Verkehrsnetzes in die allgemeine Straßenbaulast der Gemeinden falle. Die Straßengesetze sähen aber eine Kostenabwälzung auf die Anlieger nicht vor.
Zudem sei es mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenwahrheit und Normenklarheit nicht zu vere…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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