Wiederkehrende Erschließungsbeiträge
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Eine Gemeinde darf in einem Stadtteil auch dann wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben, wenn die Anlieger im übrigen Stadtgebiet für Straßenausbaumaßnahmen einmalige Beiträge zu zahlen haben.
In einem solchen, jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Fall ging es um einen Stadtteil der Stadt Trier: Nach der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Trier werden die Grundstückseigentümer im Stadtteil Mariahof zu sogenannten wiederkehrenden Beiträgen für den Straßenausbau herangezogen. Dies bedeutet, dass für alle Anlieger in Mariahof Beiträge anfallen, wenn eine Straße des Stadtteils ausgebaut wird. Dies führt zwar zu einer häufigeren Beitragserhebung. Allerdings ist der einzelne Beitrag geringer, weil die Zahl der erschlossenen Grundstücke höher ist. Im Gegensatz dazu zahlen die Grundstückseigentümer im übrigen Stadtgebiet Beiträge für den Ausbau der (einzelnen) Straße, durch die ihr Grundstück erschlossen wird. Dieser im Allgemeinen nur alle 20 bis 30 Jahre anfallende einmalige Beitrag ist erheblich höher, weil nur die Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, die von der ausgebauten Straße erschlossen werden.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Stadtteil Mariahof. Sie wurden für das Jahr 2007 zu einem wiederkehrenden Ausbaubeitrag von 293,41 € herangezogen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt, weil ein Nebeneinander von wiederkehrenden und einmaligen Beiträgen innerhalb einer Gemeinde nicht zulässig sei. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Nach dem Kommunalabgabengesetz müsse eine Gemeinde nicht in ihrem gesamten Gebiet entweder einmalige oder wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben. Vielmehr könne sie die Grundstücke in abgrenzbaren Gebietsteilen zu wiederkehrenden, in anderen Teilen zu einmaligen Beiträgen veranlagen. Denn der Gesetzgeber habe den Gemeinden aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts die Möglichkeit eingeräumt, bei der Wahl der Abrechnungssysteme örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Dementsprechend sei die Erhebung wiederkeh…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. September 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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