Wiederholungsprüfung aus triftigem Grund

Geht die Nichtteilnahme an einer Prüfung auf Äußerungen des Prüfers zurück, kann diese auf “triftigen Gründen” beruhen. Eine eigenständige Sachaufklärung kann das Verwaltungsgericht insoweit auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vornehmen, wenn diese im Rahmen des für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitraums geleistet werden kann.

In dem hier vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, den Antragsteller vorläufig so zu behandeln, als sei sein Prüfungsanspruch für die Bachelor-Vorprüfung im Studiengang Geschichte nicht erloschen und ihn erneut zur ersten Wiederholung der schriftlichen Prüfung im Lektürekurs Mittlere Geschichte zuzulassen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Antragsgegnerin zwar zutreffend darauf verwiesen, dass durch die in § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO enthaltene Verpflichtung, Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen, die Aufklärungspflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO modifiziert wird. Das Verwaltungsgericht wäre daher mangels entsprechendem Vortrages wohl nicht verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Nachforschungen zur Ordnungsgemäßheit der ersten Wiederholungsprüfung anzustellen. Hiervon unberührt bleibt aber die Befugnis des Gerichts, auch im Eilverfahren Umstände zu berücksichtigen, die sich aus den beigezogenen Behördenakten ergeben. Die im Interesse einer zügigen Entscheidung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung angeordneten Erleichterungen heben die Sachaufklärungsbefugnis des Gerichts nicht auf. Auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dem Verwaltungsgericht daher eine eigenständige Sachaufklärung nicht verwehrt, wenn diese im Rahmen des für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeitraums geleistet werden kann.

Im Übrigen wäre dem Antragsteller wohl jedenfalls die Möglichkeit zuzubilligen, sich auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatsachen im Beschwerdeverfahren zu berufen. Denn abgesehen von – hier nicht gegebenen – Sonderkonstellationen enthält § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich keine Präklusion, so dass auch im Beschwerdeverfahren noch neue oder bisher nicht vorgetragene Tatsachen eingeführt werden können.

Das Verwaltungsgericht hat mit der Berücksichtigung der angenommenen Verfahrensmängel in der ersten Wiederholungsprüfung auch nicht den Streitgegenstand des Verfahrens verlassen. Denn das Begehren des Antragstellers richtete sich sowohl ausweislich des gestellten Antrags als auch im Hinblick auf die sachlichen Einlassungen (vgl. § 88 VwGO) gegen den von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.10.2010 festgestellten Verlust des Prüfungsanspruchs im Teilstudiengang Bachelor of Arts Hauptfach Geschichte, der auf das endgültige Nichtbestehen der Prüfungen im Lektürekurs Mittle…

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Themen: Staatsexamen , Bachelor , Wiederholungsprüfung , Prüfungsversuch
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 15. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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