Wiederholungsgefahr

Nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr.

Grundsätzlich ist die Wiederholungsgefahr schon durch die erste Übersendung einer eMail entstanden. Dies wird aufgrund des bereits gegebenen Eingriffs vermutet. An die Widerlegung dieser Vermutung sind hohe Anforderungen zu stellen. Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, genügt in der Regel nicht.

Für den Bereich des Wettbewerbsrechts hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass die Wiederholungsgefahr nur dann entfällt, wenn der Verletzer dem Verletzten eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt. Dieser Grundsatz gilt auch für den deliktischen Unterlassungsanspruch, allerdings nicht ganz mit gleicher Strenge. In Fällen aber, in denen der Verletzer aus wirtschaftlichen Motiven heraus handelt – zum Beispiel, um zu werben -, werden die Grundsatze des Wettbewerbsrechts indessen unverändert auf den deliktischen Unterlassungsanspruch übertragen.

Eine dem eMail- oder Fax-Empfänger gegenüber abgegebene Erklärung des Absenders, von der Zusendung weiterer eMails oder Faxe abzusehen, ist nicht hinreichend. Sie stellt ein bloßes Versprechen dar und ist als solches unzureichend.

Nur eine Unterlassungsverpflichtungserklärung, die ein Vertragsstrafeversprechen des Absenders enthält, ist hinreichend, eine Wiederholungsgefahr zu widerlegen.

Selbst wenn die in der Unterlassungserklärung vom Empfänger des Spams angesetzte Vertragsstrafe möglicherweise überhöht wäre, änderte an diesem Ergebnis nichts. Eine Überhöhung führt insbesondere nicht zu einer Reduktion der an die Widerlegung der Wiederholungsgefahr zu stellenden Anforderungen Durch die Übersendung der Unterlassungserklärung unterstützte der Spam-Empfänger den Spam-Versender sogar bei der Widerlegung der Wiederholungsvermutung. Die potentielle Unzulänglichkeit dieser Unterstützungshandlung ist unerheblich, da es sich bei der Widerlegung der Wiederholungsvermutung um eine Obliegenheit des Störers handelt und dem Verletzten insoweit keine Mitwirkung obliegt.

Zusammengefaßt bedeutet dies, daß die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (BGH NJW 1994, 1281, 1283 („Unternehmenspersönlichkeitsrecht“); LG Berlin, Urteil vom 16.12.2003, 15 O 614/03)., LG Berlin, Urteil vom 1.4.2003, 15 O 31/03).

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Erschienen 24. Mai 2006 auf http://www.aktiv-gegen-spam.de.

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