Wiederholungsfall
am 20.11.2006 von http://www.vier-strafverteidiger.info
In einem recht komplizierten Betrugsfall hat mir bzw. meinem Mandanten der Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO dringend angeboten; ich meine sogar, es war kein Anbieten, sondern schon fast ein Betteln um Zustimmung. Denn es hätte für die Ermittlungsbehörden einen Riesenaufwand bedeutet, die für die Anklage notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
Es war einmal mehr der Fall, über den ich hier schon einmal berichtet hatte:
Der Beschuldigte braucht sehr gute Nerven und muß eine hohe Risikobereitschaft mitbringen, wenn er das Angebot eines Staatsanwalts nicht annehmen will, das Verfahren gegen Zahlung einer Auflage einzustellen.
Staatsanwälte wissen in aller Regel auch, daß Beschuldigte meist aus Vernunftgründen (und nach realistischer Beratung durch den vorsichtigen Verteidiger) “einknicken”. Ich habe dabei trotzdem oft heftige Bauchschmerzen.
Mein Mandant im aktuellen Fall wollte das Verfahren, das sich bestimmt über lange Monate, vielleicht Jahre hingezogen hätte, abschließen. Er hat sich entschlossen, das Angebot anzunehmen und die Auflagenzahlung zu leisten. Obwohl wir uns einig darüber waren, daß der Tatnachweis mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu führen sein dürfte. Es hätte am Ende dann einen Freispruch oder eine Einstellung ohne Auflagen gegeben. Auf diesen “Kampf um’s …
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