Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter im Internet
Einige auf der “perlentaucher.de”
veröffentlichte Buchkritiken, die aus komprimierten Fassungen von Buchrezensionen aus Zeitungen bestehen, stellen eine unzulässige
“unfreie” Bearbeitung im Sinne des Urhebergesetzes dar und hätten ohne die Einwilligung der Zeitungsverlegerinnen nicht übernommen
werden dürfen.
So hat das am Main in zwei Urteilen über die Frage entschieden, unter
welchen Voraussetzungen die komprimierte Wiedergabe von Buchrezensionen Dritter zulässig ist.
Die Klägerinnen verlegen namhafte Tageszeitungen, in denen auch Buchrezensionen veröffentlicht werden. Die Beklagte stellt auf ihrer
Webseite “perlentaucher.de” Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt vor und spricht Empfehlungen aus. Dabei veröffentlicht sie auch
Buchrezensionen aus den von den Klägerinnen verlegten Zeitungen in komprimierter Fassung. Diese sog. “Abstracts” werden von den
Mitarbeitern der Beklagten formuliert, enthalten aber einzelne Zitate und Passagen aus den Originalkritiken.
Die Klägerinnen halten dies für unzulässig und haben mit den vorliegenden Klagen in der Hauptsache ein generelles Verbot derartiger
Abstracts verlangt, hilfsweise die Untersagung von Abstracts mit Originalzitaten sowie bestimmter konkreter Abstracts. Nach Ansicht
der Klägerinnen verletzen die Abstracts wegen des Umfangs der Übernahme von Formulierungen aus den Originalrezensionen ihre
Urheberrechte.
Das in erster Instanz zuständige Landgericht hatte die Klagen abgewiesen. Auch die dagegen eingelegten Berufungen hatten keinen
Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Berufungen im Dezember 2007 zunächst vollständig zurück.
In der Revision bestätigte der Bundesgerichtshof, dass die Klägerinnen kein generelles Verbot der Verwendung ihrer Buchrezensionen
verlangen können. Es sei urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen
und diese Zusammenfassungen zu verwerten. Anders als die Vorinstanzen vertrat der Bundesgerichtshof aber die Auffassung, dass die
Übernahme der Rezensionen im konkreten Einzelfall die Urheberrechte der Klägerinnen verletzten könnte. Die Berufungsurteile wurden
teilweise aufgehoben und das Oberlandesgericht angewiesen zu prüfen, ob die Verbreitung einzelner konkreter Abstracts der Beklagten
das Urheberrecht der Klägerinnen verletzen.
In den aktuellen Berufungsurteilen kommt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. nunmehr zu dem Ergebnis, dass tatsächlich bestimmte
Perlentaucher-Kritiken, die im Dezember 2004 erschienen waren und von den …
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