Wiedereinsetzung wegen Verschuldens des Pflichtverteidigers?

Tja, diese Wiedereinsetzungsantrag war wohl nichts - erst nur eine eigene Erklärung zur Glaubhaftmachung und dann auch noch ein Widerspruch zu den Angaben des Pflichtverteidigers - das war zuviel (oder halt zu wenig):

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten S. ist bereits unzulässig, weil es an der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO gebotenen Glaubhaftmachung der zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen fehlt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rn. 6). Die eigene Erklärung des Antragstellers genügt hierzu nicht (Meyer-Goßner aaO Rn. 9 mwN). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Glaubhaftmachung dem Angeklag ten ohne sein Verschulden unmöglich gewesen und deshalb als verzichtbar anzusehen wäre. Seine Behauptung, er habe seinen Pflichtverteidiger nach der Urteilsverkündung mit der Einlegung der Revision beauftragt, steht zudem in Widerspruch zu der dies in Abrede stellenden Erklärung seines damaligen Pflichtverteidigers, so dass die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen insgesamt nicht als wahrscheinlich angesehen werden können. Schließlich wäre das Vorbringen …

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Themen: Bgh , Wiedereinsetzung , Bghr
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 5. Februar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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