Wiedereinsetzung: Es kommt auf die Kenntnis des Angeklagten an

Bei einem Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kommt es auf die Kenntnisse des Angeklagten und nicht auf die Kenntnisse des Verteidigers an.

Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 20. Juli 2010 in dem Verfahren 3 StR 246/10 festgestellt und diese Entscheidung maßgeblich wie folgt begründet:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zulässig, insbesondere wurden die zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen mit Anwaltsschriftsatz vom 22. April 2010, eingegangenen beim Landgericht Hannover am 23. April 2010, rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgetragen und glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese beginnt mit der Kenntnis des Angeklagten vom Wegfall des Hindernisses, das der Einhaltung der nicht eingehaltenen Frist entgegenstand; auf die Kenntnis des Verteidigers 1 kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 17. November 1998 – 1 StR 552/98, BGHR StPO § 45 Abs. 1 Satz 1 Frist 2; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 45 Rn. 3). Ausweislich der Akten (Bd. XII AS. 38/39) wurde der Angeklagte erst mit Schreiben des Landgerichts vom 16. April 2010 über die verspätete Anbringung der Revisionsanträge durch seinen Verteidiger in Kenntnis gesetzt. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vom 22. April 2010 ergibt sich zudem, dass der Angeklagte über die Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger bereits am 12. März 2010 sowie die – für…

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Themen: Bgh , Stpo , Revision , Wiedereinsetzung , Verteidiger , Landgericht Hannover , § 44 Stpo , § 45 Stpo , Revisionsbegründung

Erschienen 25. August 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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