Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist bei Zustellung des Steuerbescheids vor Bescheiddatum
Wird ein Steuerbescheid vor dem Datum des Bescheids zugestellt, so ist nach dem BFH-Urteil vom 20.11.2008 (III R 66/07) der Bescheid bereits mit dem tatsächlichen Zugang bekannt gegeben und die Rechtsmittelfrist beginnt ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Zum Inhalt des Steuerbescheids gehört neben der Angabe des Adressaten der Verfügungs- oder Entscheidungssatz, also die Festsetzung des Steuerbetrags bzw. Steuermessbetrags. Das Datum dagegen zählt nicht zum Inhalt des Bescheids. Es hat die Funktion, die Steuerfestsetzung zeitlich zu fixieren und in diesem Sinne den Bescheid zu kennzeichnen. Im Streitfall waren die im Rechenzentrum maschinell erstellten Bescheide vordatiert worden, um dem Finanzamt ausreichend Zeit zur Prüfung und Versendung einzuräumen. Die Bescheide wurden jedoch – offenbar aufgrund eines Versehens – nicht erst am aufgedruckten Datum, sondern früher zugestellt. Der steuerliche Berater des Steuerpflichtigen hatte für die Rechtsmittelfrist das Bescheiddatum zugrunde gelegt und demzufolge den Einspruch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) zu gewähren war. Der Bundesfinanzhof ließ dahingestellt, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgerecht gestellt war. Nach § 110 Abs. 2 Satz 4 AO kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn die versäumte Handlung (hier: Einspruchseinlegung) innerhalb de…
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Erschienen 18. März 2009 auf http://www.gabler-steuern.de.
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