Wiederannahme des Geburtsnamens nach der Scheidung - und wieder zurück?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.08.2009, 20 W 87/09

Bei der Eheschließung sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Tun sie dies nicht, so führt jeder Ehegatte seinen Namen weiter.

Beispiel: Herr Meier heiratet Frau Schmidt. Die Eheleute können "Meier" oder "Schmidt" als Ehenamen wählen. Ansonsten heißt jeder Ehepartner weiter wie bisher.

Der Ehegatte, dessen Name nicht der Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Diese Erkärung kann widerrufen werden.

Beispiel: Die Eheleute wählen als Ehenamen den Namen des Mannes (Meier). Die Ehefrau (geb. Meier) kann dann als Namen "Meier-Schmidt" oder "Schmidt-Meier" wählen. Diese Namenswahl kann einmalig rückgängig gemacht werden, so dass die Ehefrau wieder ihren Namen "Schmidt" führt.

Nach der Ehescheidung bleibt der Ehename erhalten. Der geschiedene Ehepartner kann aber durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.

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Themen: Frankfurt , Frau Schmidt

Erschienen 17. Februar 2010 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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