wieder mal: Hartz IV und Mietrückstand

Das LSG NRW hat in der Entscheidung L 19 AS 1781/11 B ER vom 12.1.2012 entschieden, dass einstweiliger Rechtsschutz aufgrund Mietrückstands und Kündigung nicht in Frage kommt. Das Gericht stellt auf die Rechtshängigkeit der Räumungsklage ab - erst dann wird es ernst. Ich frage mich: ist es tatsächlich kein Anordnungsgrund, wenn dem Leistungsempfänger erhebliche Kosten durch die Räumungsklage drohen, die das Jobcenter nicht übernimmt? LSG NRW: "Es bestehen schon durchgreifende Bedenken an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung. So hat die Vermieterin zwar bereits im Mai 2011 die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgesprochen und den Antragsteller aufgefordert, die Wohnung unverzüglich zu räumen. Im Fall der Weigerung wolle man die Räumung auch gerichtlich durchsetzten. Seitdem ist eine entsprechende Räumungsklage jedoch nach Aktenlage (vgl. § 22 Abs. 9 SGB II) und auch nach Darstellung der Vermieterin gegenüber dem Senat nicht erhoben worden. Damit fehlt es an einem unaufschiebbaren eiligen Regelungsbedürfnis zur Übernahme von Schulden gegenüber dem Vermieter durch Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil gegenwärtig weder Wohnungs- noch gar Obdachlosigkeit droht (vgl. dazu LSG NW Beschluss v. 04.09.2009 - L 12 B 69/09 AS ER = juris Rn. 4, m.w.N.). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst nach Erhebung und Zustellung de…

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Themen: Sgb II , Hartz IV , Regelung , RG
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 18. Januar 2012 auf http://mietmaul.blogspot.com.

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L 19 AS 1781/11 B ER · LSG NRW · Beschluss vom 12.01.2012 · rechtskräftig