Wieder einmal Unverwertbarkeit einer Blutalkoholuntersuchung nach Verstoß gegen Richtervorbehalt

Dazu das OLG Celle in seinem Beschluss vom 6. 8. 2009 - 32 Ss 94/09 - wie folgt:

“1. Die Strafverfolgungsbehörden müssen zur Tagzeit grundsätzlich versuchen, die Anordnung des zuständigen Richters einzuholen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Annahme der Gefährdung des Untersuchungserfolgs gem. § 81a II StPO ist mit Tatsachen zu begründen, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind. Bei hohen Atemalkoholwerten (hier: 3,08g‰) ist in der Regel hinreichend Zeit zur Einholung einer zumindest fernmündlichen richterlichen Anordnung.

2. Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Eilanordnungskompetenz des § 81a II StPO kann im Einzelfall zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Dies ist insbesondere bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder dem Vorliegen eines besonders schweren Fehlers zu bejahen.”

Ferner das KG Berlin in seinem Beschluss vom 1. 7. 2009 - (3) 1 Ss 204/09 (71/09) - wie folgt:

“Mit zunehmendem zeitlic…

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Themen: Stpo , KG Berlin
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 20. November 2009 auf http://verkehrsrecht-blog.de.

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