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Wi(e)der die Abmahner

am 18.07.2008 von http://stattaller.blogspot.com/

Im Februar berichteten wir über eine TV-Doku mit dem Titel Die Abmahner.Dort wurde berichtet, wie ein Anwalt Mandanten akquirierte, um in deren Namen Wettbewerber abmahnen und Anwaltsgebühren kassieren zu können.Dieser Post veranlasste eine der Abgemahnten, uns netterweise einen Gerichtsbeschluss zukommen zu lassen, mit dem diesem Treiben ein Riegel vorgeschoben wird: Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 8.7.2008, Az. 5 W 34/08, ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen für rechtsmissbräuchlich erklärt und damit das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen § 8 Abs. 4 UWG abgelehnt. Es hat ausgeführt:Hier kommt jedoch entscheidend dazu, dass der Verfahrensbevoll-mächtigte der Antragstellerin mit der M...-Prozessfinanzierungs- und Beteiligungs GmbH (im Folgenden: M...) zusammen arbeitet, deren vormaliger Geschäftsführer H… F… eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch die M... unter Einschaltung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bewarb, wobei anfallende Vertragsstrafen zwischen dem Kunden und der M... hälftig geteilt werden sollten. Der Administrator der Internetseite M...-prozessfinanierung.de ist. ein Verwandter des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und gibt dessenKanzleianschrift als seine Adresse an. Über den auf den Namen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angemeldeten account … wurde für ein kostenneutrales Vorgehen (der M...) gegen Schwarzverkäufer geworben. Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt den Auftraggeber ganz oder teilweise vom Kostenrisiko freistellt (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2007, 56, 57; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rn. 4.12). Gleiches muss gelten, wenn ein Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Prozessfinanzierer dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit (hier: aus anfallenden Vertragsstrafen) angeboten wird. Bei einem solchen Modell der …

KG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung, wenn Rechtsanwalt Mandanten von Kostenrisiko freistellt

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte / KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008, Az. 5 W 34/08 § 8 Abs. 4 UWG Das KG Berlin hat in einem Beschluss deutlich gemacht, dass allein die hohe Zahl an Abmahnungen nicht zwingend für einen Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung im Sinne von § 8 Abs.…

KG Berlin: Kosten zahlt Abmahner bei missbräuchlichem Verfügungsantrag

§§ Jur-Blog.de §§ / Kammergericht Berlin, Beschluss vom 08.07.2008, Az. 5 W 34/08 - Nachdem eine Abmahnung ausgesprochen worden war und dann dass Verfahren zum Erlaß einer einstweiligen Verfügung durch Erledigung endete, wollte die Abmahnerin und Antragstellerin die a…

KG Berlin : Kostenfreie Rechtsverfolgung & Profitmöglichkeiten - Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer umfangreichen Abmahntätigkeit bei Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Prozessfinanzierer unter Kostenfreistellung des Abmahnenden und zur Darlegun

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Von einem Missbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (BGH GRUR 2006, 244 - MEGA SALE). Hierzu zählt das Interesse, Gebü…

BVerwG 6 VR 5.05 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / I. 1Die Antragstellerin zu 1 gibt u.a. eine Tageszeitung heraus. Der Antragsteller zu 2 ist Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1. Bei den Antragstellern zu 3 und zu 4 handelt es sich um Gesellschafter der Antragstellerin zu 1, bei dem Antrag…

BVerwG 9 VR 43.04 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / I. Das Verfahren über den Antrag wurde durch den Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 8. Juli 2005, durch den nach Mitteilung der Antragstellerin ein vorläufiger Insolvenzverwalter für ihr Vermögen bestellt und angeordnet wurde, dass Verfügun…

OLG München I: Auch viele gleichartige Abmahnungen sind nicht rechtsmissbräuchlich

Kanzlei Kremer / Wenn die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes dem Grunde nach berechtigt ist (etwa weil die Informationspflichten im Fernabsatz tatsächlich nur unvollständig erfüllt worden sind), wird sie gerne als rechtsmissbräuchlich bezeichnet (Stichwo…

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