Wie wäre es mit ein wenig Wissenschaft ? Verzugsschadenersatz

Ausgangspunkt soll das Urteil des BGH vom 25.10.2007 Az: III ZR 91/07 sein. Kollege Hänsch hat u.a. bereits darüber berichtet. Der Leitsatz lautet wie folgt: Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen. Die maßgebliche Vorschrift des § 286 BGB lautet wie folgt: (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Hiervon ausgehend hatte ich heute interessante Diskussionen mit Kollegen über die Frage, unter welchen Umständen ein Rechtsanwalt, der bei der Beitreibung einer Forderung feststellt, dass noch gar keine Inverzugssetzung des Schuldners erfolgt ist, diesem die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für den Mandanten aufgeben kann. Dabei sollen zwei Alternativen unterschieden werden, nämlich 1. Der Schuldner zahlt auf die verzugsbegründende Mahnung 2. Der Schuldner zahlt erst, nachdem noch ein weiteres außergerichtliches Anwaltsschreiben ergangen ist. Zur Verdeutlichung mag folgendes Schaubild dienen: Lösungsvorschläge 1. Da noch kein Verzugseintritt erfolgt ist, kann der Rechtsanwalt seine Gebühren nicht für den Mandanten gegen den Schuldner als Verzugsschaden geltend machen, daher wäre es auch nicht korrekt dem schuldner mit der den Verzug begründenden Mahnung die Anwaltsgebühren aufzugeben. Jetzt wird es ein wenig komplizierter.... 2. Der Schuldner zahlt erst, nachdem er durch ein anwaltliches Mahnschreiben in Zahlungsverzug gesetzt wurde und der Anwalt na…

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Themen: Bgh , Wissenschaft , Verzugsschadenersatz

Erschienen 28. November 2007 auf http://philorama.blogspot.com.

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