Wie viel Fremdverwaltung braucht der Mensch?

Wenn’s ums Abziehen geht wähnen die Mineralölgesellschaften sich mit dem BGH rasch einer Meinung. Zu unrecht.

Nehmen Sie beispielsweise den Abzug für den fremdverwaltenden Anteil der Vorjahresprovision. Bekanntlich werden ja im Zuge der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs die künftig entgehenden Stammkunden-Provisionen des Handelsvertreters dadurch geschätzt, dass die Vorjahresprovisionen um die darin enthaltenen Laufkundenprovisionen gekürzt, das ganze mit zwei multipliziert und abgezinst wird. In diesem Zusammenhang ist es streitig, ob auch noch Anteile für Provisionen für fremdverwaltende Tätigkeiten abzuziehen sind. Dass die Mineralölgesellschaften unisono „ja, abziehen“ schrieen, überrascht nicht. Aber der BGH, der ihnen zunächst Abzüge für alle Tätigkeiten zugestand, die der Tankstellenverwalter nicht vor den Augen der Kunden ausführte, wie Lagerhaltung, goss in späteren Entscheidungen Galle in den Wein der Mineralölgesellschaften und konstatierte zu Beginn des letzten Jahrzehnts, dass sämtliche mit der Lagerhaltung, der Auslieferung und dem Inkasso zusammenhängenden Arbeiten untrennbar mit der Vermittlungs- und Abschlusstätigkeit des Tankstellenhalters verbunden sind und keinen Abschlag für fremdverwaltende Tätigkeiten rechtfertigten. Die Mineralölgesellschaften bohrten weiter an diesem dünnen Brettchen und ließen sich überraschende Definitionen für die werbenden Tätigkeiten des Tankstellenverwalters einfallen, aus denen sie weiterhin Abzüge für fremdverwaltende Tätigkeiten ableiteten. Viele Tankstellenverwalter wollten sich diesen Streit vom Halse halten und gestanden den Mineralölgesellschaften einen Abzug von pauschal 10% für fremdverwaltende Tätigkeiten zu. Daraus entstand in der BGH–Rechtssprechung der Grundsatz, dass „nachdem der Kläger (Tankstellenverwalter) 10% für fremdverwaltende Tätigkeiten zugestanden hat, die Mineralölgesellschaft einen darüber hinausgehenden Anteil darlegen und beweisen muß“. Die Mineralölgesellschaften verstanden diesen Satz, der in mehreren BGH–Urteilen vorkommt, absichtlich falsch, und formulierten daraus die lustige Regel der „überschwappenden Beweislast“. Danach habe der klagende Tankstellenverwalter im Prozess das pauschale Zugeständnis des 10%-igen Abzugs für Verwaltung vorzutragen, um zu bewirken, dass die Mineralölgesellschaften ihrerseits einen höheren Abzug behaupten und beweisen müssten. Bis 10% solle danach die Vortrags- und Beweislast beim Tankstellenverwalter liegen, danach bei den Mineralölgesellschaften. Die Mineralölgesellschaften waren so sehr von der Richtigkeit ihrer „überschwappenden Beweislastregel“ durchdrungen, dass sie sogar ihre angesehenen Anwälte diesen Unfug vortragen ließen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied ganz in diesem Sinne, dass der klagende Tankstellenverwalter eine primäre Darlegungslast trage, den tatsächlichen Verwaltungsanteil zu benenn…

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Themen: Rechtsanwalt , Entscheidungen , Ausgleichsanspruch , Stammkunden , Tankstellenpächter , Streit , Wein , Anteil , Handelsvertreter , Tankstellen , Tankstellenbetreiber , Provisionen , Mineralölgesellschaften , Tankstellenrecht , 10%-iger Abzug , Abrechnungen Der MÖg , Fremdverwaltende Tätigkeiten , Tankstellenverwalter , überschwappende Beweislast , Verwaltende Tätigkeiten , Verwaltungsanteil
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 29. Januar 2010 auf http://www.raschindler.de/.

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