Wie ist zu verfahren?

Das FamFG hat vieles geändert; es wurden auch die so genannten sonstigen Familiensachen gem § 266 FamFG eingeführt, wobei ich den Eindruck habe, dass der Umfang des § 266,I,Nr.3 FamFG noch nicht hinreichend umrissen worden ist. Jedenfalls haben wir eine Räumungsklage vor dem Amtsgericht erhoben, die nunmehr an das Familiengericht abgegeben wurde, da es sich bei den Parteien um in Scheidung lebende Ehegatten handelt. Das hat schon Auswirkungen. Kläger und Beklagter heißen nun Antragsteller und Antragsgegner, das Gericht entscheidet durch Beschluss und nicht mehr durch Urteil. Gem §§ 112,Nr.3, 114 I FamFG müssen sich die Beteiligten nunmehr durch einen Anwalt vertreten lassen, da es sich um eine sog. Familienstreitsache handelt. In einer üblichen Räumungsklage vor dem Amtsgericht herrscht hingegen kein Anwaltszwang, § 78 ZPO . Wir hatten in der K…

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Themen: Famfg , Sonstige Familiensache

Erschienen 27. Dezember 2010 auf http://philorama.blogspot.com.

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