Wie teuer ist eine Rechtsberatung durch einen Anwalt im Arbeitsrecht?
Wie teuer ist eine durch einen
Anwalt im Arbeitsrecht?
Dass die anwaltliche Dienstleistung, insbesondere die Rechtsberatung, auch Geld kostet, scheinen viele Mandanten zu übersehen. Über
den sog. Telefonschnorrer (Top Ten der schwierigsten Mandanten) hatte ich ja bereits berichtet. Aber wie viel kostet nun eine
Rechtsberatung im durch einen
Rechtsanwalt z.B. in Berlin?
RVG- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Zunächst ist wichtig, dass der Gesetzgeber die Anwaltsvergütung im sog. RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) geregelt hat. Die
Gebühren des RVG sind zum Beispiel im gerichtlichen Bereich sog. Mindestgebühren. Der Anwalt kann mit dem Mandanten eine höhere, aber
er darf keine geringere Vergütung vereinbaren. Von daher darf der Rechtsanwalt z.B. auch nicht damit werben, dass er z.B. für jeden
Kündigungsschutzprozess z.B. nur € 500,00 an Gebühren nimmt. Er muss die Mindestgebühren nach dem RVG nehmen, die sich in der Regel
am Streitwert bemessen.
Rechtsberatung im Arbeitsrecht und RVG
Im Arbeitsrecht geht es erfahrungsgemäß um viel. Der Arbeitnehmer bestreitet aus seinem Arbeitseinkommen in der Regel seine Existenz.
Um so erstaunlicher ist es, dass trotzdem viele Mandanten die anwaltliche Beratung als „Billigprodukt“ verstehen und meinen, dass
derjenige, der etwas zum Arbeitsrecht im Internet schreibt und selbstverständlich eine kostenlose Auskunft für jedermann erteilt.
frühere Rechtslage nach dem RVG – Beratung
Früher -also vor dem 1.07.2006 – hatte das RVG für die Rechtsberatung eine Rahmengebühr geregelt, die nach oben gekappt war. Die
rechtliche Erstberatung durfte danach beim Verbraucher nicht mehr als € 190,00 (+ Mehrwertsteuer) betragen. Diese existiert nicht mehr in dieser Form.
jetzige Regelung in Bezug auf die Kosten der Erstberatung im Arbeitsrecht
Die Rechtsberatung ist nun in § 34 Abs. 1 RVG geregelt:
§ 34 RVG
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit
zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine
Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine
Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des
Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens
jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190
Euro.
Faktisch heißt dies, dass der Rechtsanwalt nun noch stärker auf eine Vereinbarung für die Rechtsberatung hinwirken soll. Diese
Vereinbarung muss nic…
» Vollständiger Artikel