Wie ein Mieter abhanden kommt – Familienrechtliche Zaubertricks nach § 1568a Abs 3 BGB

Im “normalen” Mietrecht ist das Ende eines Mietvertrages klar definiert: Der Mietvertrag wird durch die Parteien mittels Kündigung beendet. Sind mehrere Personen auf Mieterseite Vertragspartei, können diese nur durch Kündigung aller beteiligten Parteien den Mietvertrag beenden. Eine Entlassung einzelner …

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Themen: Kündigung , Mietvertrag , Ehe , Überlassung , Ehewohnung , Aus Der Praxis , Ehescheidung , Zuweisung , Einvernehmlich , Ausscheiden Durch Gesetz , Wohnungszuweisungsverfahren , § 1568a Bgb , § 563 Bgb

Erschienen 26. November 2011 auf http://www.mkb-rechtsanwaelte.de/test/wordpress.

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