Wie man´s macht,
am 07.02.2007 von http://www.juragebirge.de
macht man´s verkehrt!
Kündigt der Vermieter seinem säumigen Mieter nicht bereits vor, sondern erst nach Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters, zieht dieser dann nicht gleich, sondern erst lange nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, sind auch die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Verfahrenseröffnung bloße Insolvenzforderungen.
Festgestellt hat´s mal wieder der BGH (Urteil vom 21.12.2006, Az. IX ZR 66/05). Wurde das Mietverhältnis vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, sind alle Abwicklungsansprüche, also auch der Anspruch auf Nutzungsentschädigung, ebenfalls bereits vor Eröffnung entstanden und damit Insolvenzforderungen. Die Wohnung ist aufgrund der frühen Kündigung nie in die Insolvenzmasse gefallen, weshalb der Verwalter die Nutzungsentschädigung nicht als Masseverbindlichkeit vorrangig bezahlen muß. In diesem Fall bedarf es nicht einmal einer Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO.
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