Wie man rechtssicher für Krankheit und Tod vorsorgt
Erbrecht Saar | 5. Mai 2011 — Es liegt offensichtlich in der menschlichen Natur, unangenehme Dinge vor sich herzuschieben. Dazu gehört, sich Gedanken darüb…
Es liegt offensichtlich in der menschlichen Natur, unangenehme Dinge vor sich herzuschieben. Dazu gehört, sich Gedanken darüber zu machen, wer nach dem eigenen Tod einmal der Erbe sein wird.
Viele meinen, sie benötigten kein Testament. Das ist vielleicht bei einem Alleinstehenden richtig, der denkt, „nach mir die Sintflut“. Anders sieht es schon bei Eheleuten aus. In einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament wird üblicherweise die Erbfolge sowohl für den Fall des Todes des ersten Ehepartners als auch nach dem Tode des zweiten Ehepartners geregelt. Dies zeigt schon, dass die Abfassung eines Testamentes, in dem Eheleute sich gegenseitig beim Tode des ersten von ihnen zu Erben einsetzen, sehr wohl im eigenen Interesse liegen kann und zwar dann, wenn der Ehepartner zuerst versterben sollte.
Ein klares Testament hilft dann, Streitigkeiten zu vermeiden, die sehr oft bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge entstehen. Man denke in diesem Zusammenhang nur daran, dass der Ehepartner in diesem Falle zusammen mit den Geschwistern des verstorbenen Partners eine Erbengemeinschaft bildet.
Wichtig ist bei der Abfassung eines Testamentes auch, die gesetzlichen Formvorschriften einzuhalten, wonach ein Testament nur dann wirksam ist, wenn es vollständig von Hand geschrieben und – beim Ehegattentestament – durch beide Ehepartner unterzeichnet ist.
Größter Wert ist auch darauf zu legen, dass der Inhalt eines Testamentes den Willen des Testierenden korrekt wiedergibt. Insofern sollte die Formulierung eines Testamentes immer mit Unterstützung eines Fachmannes erfolgen. So führen durch Laien formulierte Testamente oft zu Schwierigkeiten, wie sie in den beiden nachfolgenden Fällen dargestellt sind, die in jüngster Zeit gerichtlich entschieden werden mussten:
In dem ersten Falle haben Eheleute sich gegenseitig beim Tode des Erstversterbenden zu Alleinerben eingesetzt und außerdem angeordnet, dass beim Tode des zweiten Ehepartners die gemeinsamen Kinder „Nacherben“ werden sollen. Gemeint hatten die Eheleute, dass die Kinder das gesamte dem länger lebenden Ehepartner bei dessen Tod zustehende Vermögen erben sollten. Durch den Begriff „Nacherben“ war jedoch davon auszugehen, dass beim Tode des ersten Ehepartners der überlebende Ehepartner Vorerbe wird und die Kinder dann bei dessen Tod die Nacherben sind. Dies bedeutet, dass die Kinder zu Erben über das im Nachlass des länger lebenden Ehepartners noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Partners eingesetzt wurden. Über die Erbfolge betreffend das Vermögen des länger lebenden Partners ist keine Regelung getroffen. Außerdem ist er dadurch, dass er als Vorerbe nach dem Tode des ersten Partners anzusehen ist, nicht berechtigt, über das ererbte Vermögen frei zu verfügen. Im zweiten Falle handelt es sich um eine Patchwork-Ehe. Hier wurde in einem Ehegattentestament festgelegt, dass zunächst der länger lebende Ehepartner … » Vollständiger ArtikelErschienen 5. Mai 2011 auf http://www.erbrecht-saar.de.
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