Wie man sich gegen Abofallen am besten wehrt

Die Bundesregierung möchte Verbraucher besser vor Abzocke im Internet schützen. Soll ein Vertrag wirksam sein, müssen Verbraucher künftig einen klar gestalteten Button drücken, der sie auf die Kostenpflicht des Angebots hinweist.

Der heute verabschiedete Gesetzentwurf verlangt von allen Anbietern, die Kunden vor der abschließenden Bestellung darüber zu informieren, dass das Angebot Geld kostet. Der Button muss deutlich lesbar den Text “zahlungspflichtig bestellen” oder eine ebenso unmissverständliche Formulierung enthalten.

Die Initiative betrifft zwar den gesamten Onlinehandel, sie richtet sich aber ausdrücklich gegen die noch immer blühende Branche der Abofallen. Die Betreiber solcher Seiten sind auch schon in der Vergangenheit damit aufgefallen, dass sie den (auch heute schon verbindlichen) Hinweis auf die Kostenpflicht kreativ umgehen.

So gab und gibt es Seiten, die zwar “offiziell” einen deutlichen Hinweis auf die Kosten enthalten. Kommt der Internetnutzer aber über ein woanders geschaltetes Werbebanner auf das Angebot, wird der Hinweis auf dieser Unterseite ausgeblendet. Die Betroffenen sichern diese Seiten selten, da sie ja von einem Gratisangebot ausgehen. Später können sie dann nicht mehr nachweisen, dass die ihnen gezeigte Seite von der “offiziellen” Version abwich.

Andere Abofallen sollen Schadsoftware verwenden. Diese simuliert den Klick auf eine vorhandene Preisinformation und entfernt sich dann praktisch spurlos wieder. Auch hier gerät der Kunde schnell in Beweisnot.

Ob also eine Buttonlösung das Problem Abofallen wirklich löst, wird sich erst im Praxistest zeigen. Immerhin macht die Bundesregierung nicht den Fehler, den Onlinevertragsschluss nun komplett zu bürokratisieren.

Am besten kommt man um Forderungen von Abofallen übrigens herum, wenn man – natürlich wahrheitsgemäß – jeden Besuch auf der betreffenden Seite abstreitet. Immerhin kann ja jeder Dritte Name, Adresse und womöglich Geburtsdatum eingetragen haben. Solche Daten sind meist kein Geheimnis und können deshalb leicht missbraucht werden.

Die Abofalle muss beweisen, dass der Betreffende sich wirklich selbst angemeldet hat. Als einzigen Beleg hat sie in der Regel nur die IP-Adresse. Der Abofalle fehlt aber – entgegen den Drohungen in ihren Mahnschreiben – eine juristische Möglichkeit zu ermitteln, zu welchem Anschluss die IP-Adresse gehört. Im Gegensatz zur Musik- und Filmindustrie dürfen Abzocker selbst bei Providern keine Anschlussdaten abfragen.

Die Staatsanwaltschaften sehen bei Abofallen regelmäßig nicht mal einen Anfangsverdacht auf Betrug durch den angeblichen Kunden. Dieser hatte ja aller Wahrscheinlichkeit nach die Vorstellung, dass er ein Gratisangebot nutzt. Ihm fehlte also zumindest der Vorsatz.

Von einer Hausdurchsuchung auf Initiative eines Abofallenbetreibers habe ich deshalb noch nichts gehört. Das mag auch daran liegen, da…

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Erschienen 24. August 2011 auf http://www.lawblog.de.

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