Wie lang muss mit dem sogenannten Abschlussschreiben abgewartet werden?

Im Rahmen einer Auseinandersetzung im Gewerblichen Rechtsschutz geht es zumeist um die Abstellung eines bestimmten Verhaltens. Dabei wird, wenn der betreffende Verstoß begangen wurde, aufgrund der vermuteten Wiederholungsgefahr die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt. Kommt der mutmaßliche Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, so kann der nunmehr ungesicherte mutmaßliche Gläubiger die Gerichtsbarkeit anrufen. Zumeist wird er den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehren, denn nur damit lassen sich die Ansprüche schnellstmöglich durchsetzen. Ist diese begehrte Verfügung erlassen, so muss diese zugestellt werden. Nach der Zustellung ist aber das Verfahren noch nicht vorbei, denn diese Verfügung gewährt nur vorläufigen Rechtsschutz. Deshalb ist der Gläubiger an einer endgültigen Regelung interessiert. Hierzu dient das sogenannte Abschlussschreiben, in dem der Antragsgegner aufgefordert wird, die ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Fraglich ist allerdings, ab wann man den Antragsgegner zu einer solchen Erklärung auffordern darf. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dann, wenn dieses Schreiben durch einen Rechtsanwalt erfolgt, die erforderlichen Aufwendungen vom Antragsgegner zu ersetzen sind. Dieser Frage soll mit der nachfolgenden Entscheidung auf dem Grund gegangen werden.

1. Das Oberlandesgericht hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Ausgangspunkt war. Als der mutmaßliche Schuldner keine entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, wurde der Anspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht. Diese wurde der Gegenseite ordnungsgemäß zugestellt. Nach Einlegung des Widerspruchs durch den Beklagten wurde die einstweilige Verfügung bestätigt. Die Zustellung des Verfügungsurteils erfolge dabei am 24.02.2009. Am 19.03.2009 wurde der Schuldner mit einem Abschlussschreiben aufgefordert, die dort ergangene Entscheidung als endgültig anzuerkennen. Mit der nunmehr erhobenen Klage macht der Kläger die Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für das Abschlussschreiben geltend. Das Landgericht hatte die Kostenerstattungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass dieses Abschlussschreiben verfrüht gewesen sei, da der Kläger zumindest die Berufsfrist gegen das Verfügungsurteil hätte abwarten müssen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung mit dem Ziel ein, von den entstandenen Rechtsanwaltskosten freigestellt zu werden.

2. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 04.05.2010 unter dem Aktenzeichen I-4 U 12/10 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Beklagten zur Freistellung verurteilt. Begründet wurde die Entscheidung damit, da…

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Themen: Abmahnung , Einstweilige Verfügung , Regelung , Reaktion , Wartezeit , Anschlussabmahnung

Erschienen 31. Januar 2011 auf http://www.blog-fuer-gewerblichen-rechtsschutz.de.

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