Wie kommt der Vertrag auf der Onlinehandelsplattform zustande
Immer noch besteht bei einigen Onlinehändlern die Unsicherheit, wann ein Vertrag zwischen diesen und dem Kunden geschlossen wird. Der
Zeitpunkt des Vertragsschlusses hängt dabei vom verwendeten Onlinehandelsportal ab. Auf dem eigenen Onlinehandelsportal kommt der
Vertrag erst mit ausdrücklicher Annahme der Willenserklärung des Käufers oder durch Zusendung der Ware zustande. Dagegen läuft der
Vertragsschluss, beispielsweise bei eBay, anders ab. Dort gibt der Verkäufer schon mit dem der Ware sein verbindliches Angebot ab, welches durch den Käufer angenommen
wird. So kommt dann, wenn der Kunde die Option „Sofortkauf“ wählt oder bei Ende der Auktion der Höchstbietende ist, der Vertrag
zustande. Diese unterschiedliche Art des Vertragsschlusses kann erhebliche Auswirkungen haben, wie der nachfolgende Fall zeigt.
1. Das Amtsgericht München hatte jetzt einen Fall zu beurteilen, bei dem die spätere Beklagte auf seinem Onlinehandelsportal ein
Verpackungsgerät zum Preis von 129 Euro anbot. Der spätere Kläger, der dieses Angebot entdeckte, bestellte daraufhin in verschiedenen
Bestellungen acht davon. Von der späteren Beklagten wurden daraufhin am Tag des Eingangs der Bestellungen Bestellbestätigungen
versandt. Im Folgenden versandte die spätere Beklagte allerdings nicht die bestellten Verpackungsgeräte, sondern vielmehr die hierzu
passenden Ersatzakkus. Als der spätere Kläger diese dann erhalten hatte, bestand dieser allerdings auf die Lieferung der
Verpackungsmaschinen. Die Lieferung der entsprechenden Geräte wurde allerdings mit dem Hinweis verweigert, dass ein solches
Verpackungsgerät fast das Zehnfache koste. Da sich der spätere Kläger mit diesem Hinweis nicht zufriedengab, erhob dieser Klage zum
Amtsgericht München mit dem Antrag, die Beklagte zur Lieferung der bestellten Geräte zu verurteilen.
2. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 04.02.2010 unter dem Aktenzeichen 281 C 27753/09 die Klage als unbegründet abgewiesen.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ein Anspruch auf Lieferung deswegen nicht bestehe, da ein entsprechender Kaufvertrag
nicht zustande gekommen sei. Hierfür sei es erforderlich…
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