Wie komme ich wieder an meinen Führerschein? Teil 2: nach Entzug der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl oder Urteil

Nach einem Fahrverbot bekommt man seinen Führerschein wieder. Nach einem Entzug der Fahrerlaubnis -auch als Führerscheinsperre bezeichnet- dagegen nicht:

Das Dokument ist weg und wird auch in der ursprünglichen Form nicht wieder herausgegeben.

Der Gesetzgeber sieht nämlich in bestimmten Fällen einen Entzug der Fahrerlaubnis, auch als “Führerscheinsperre” bekannt, vor, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat ergibt, dass der betreffende Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. In der Regel sieht er dies bei einer sog. “Katalogtat” des § 69 II StGB vor. Hierzu zählen:

Gefährdung des Straßenverkehrs ; auch als „Straßenverkehrsgefährdung“ bezeichnet (§ 315c StGB) Trunkenheit im Verkehr; auch als “Trunkenheitsfahrt” bezeichnet; gilt auch für Drogen -und Medikamenteneinfluss- (§ 316 StGB), Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; auch als „Unfallflucht bezeichnet“ (§ 142 StGB) Vollrausch (§ 323a StGB), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht

Aber auch bei anderen Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann bei Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Die gesetzliche Mindestfrist beträgt 6 Monate; die Höchstfrist immerhin 5 Jahre. Auch kann eine Sperre “für immer” angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

Die Sperrfrist wird im Verurteilensfalle entweder im Strafbefehl oder Urteil festgelegt.

Nach Ablauf der Sperrfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilen, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Den “alten” Führerschein, also das eingezogene Dokument, gibt es nicht wieder zurück!

Vielmehr muß dann in dem -rechtzeitig zu stellenden- Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Einhaltung der für den Antrag zwingend vorzulegenden Nachweise, wie z.B. Sehtest; SM-Bescheinigung (Nachweis über die Teilnahme an einem Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen) etc. gestellt werden. In bestimm…

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Themen: Drogen , Unerlaubtes Entfernen Vom Unfallort , Entzug Der Fahrerlaubnis , Sperrfrist
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 30. März 2010 auf http://www.lawbike.de.

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