Wie haltet Ihr es mit dem neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO – fragt in Sachsen die FDP…

Zum 01.01.2010 ist § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO – der Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten – eingeführt worden. In Sachsen hat jetzt die FDP-Fraktion eine kleine Anfrage zur Beiordnungspraxis gestellt. Die Antworten sind. soweit die AG dazu etwas sagen konnten – ganz interessant.

Wer Interesse hat, kann es hier nachlesen: Kleine Anfrage Sachsen 5_Drs_2642_-1_1_5_ (2). Passt auch ganz gut zu den Thesen der BRAK, über die wir vor einigen Tagen berichtet hatten.

Siehe auch:

Thesen der BRAK zur (neuen) Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO Der Newsletter von LexisNexis meldete in den letzten Tagen, dass die BRAK Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung nach §§ 140 Absatz 1... OLG Düsseldorf: Erstes Obergericht zu den neuen §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 142 Abs. 1 StPO: Wenn Vorschrift nicht beachtet, ist Pflichtverteidiger… » Vollständiger Artikel
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Themen: Haft , Stpo , Brak , Untersuchungshaft , Pflichtverteidiger , Sachsen , Kleine Anfrage , Inhaftierter Mandant , § 140 Stpo

Erschienen 10. August 2010 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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