Wie gut kennen Sie eigentlich Ihren Hausrat?

Vor einiger Zeit war einer Mandantin die Wohnung ausgebrannt. Der Hausrat hatte sich in einen Haufen Asche verwandelt. Bei allem Übel, das hiermit zwangsläufig einhergeht, dachte die Mandantin, zumindest Glück im Unglück zu haben, schließlich hatte ein Versicherer für den Schaden aufzukommen.

Was folgte, war dann allerdings eine alles andere als unkomplizierte Regulierung, so daß sie sich dann letztlich anwaltlicher Hilfe bediente.

Der Versicherer bestritt nämlich, daß sämtliche Hausratgegenstände, für die die Mandantin eine Entschädigung geltend machte, zum Zeitpunkt des Brandes überhaupt in der Wohnung gewesen waren. Selbst wenn die Gegenstände in der Wohnung gewesen seien, lasse sich ohne taugliche Lichtbilder der zu ersetzende Wert dieser Gegenstände nicht ohne weiteres bestimmen. Es sei dann zumindest erforderlich, daß die Mandantin mitteile, wann die Gegenstände zu welchem Preis angeschafft worden waren. Dieses solle sie dann doch bitte – möglichst durch Vorlage von Quittungen – belegen.

Für einige der Gegenstände hatten vor dem Brand Quittungen vorgelegen … die allerdings bedingt durch den Brand das Schicksal des Hausrats geteilt hatten.

Man stelle sich die Situation vor: Die eigenen Besitztümer haben sich in Rauch und Asche aufgelöst und der grundsätzlich einstandspflichtige Versicherer verlangt Quittungen und Beweise dafür, daß die Gegenstände auch wirklich bis zu dem Brand vorhande…

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Themen: Schäden , Rauch , Hausrat , Hausratversicherung , Allg. Zivilrecht , Rechtsanwalt Aurich , Brandschaden

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://kanzleiundrecht.wordpress.com.

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