Wie gewonnen, so zerronnen

Gewinnt ein Langzeitarbeitsloser in einem Gewinnspiel einen PKW, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, bis der Wert des Wagens verbraucht ist.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Familienvaters aus Iserlohn mit Beschluss vom 19.03.2007 (Az.: S 27 AS 59/07 ER), der bei einer Baumarktkette als Hauptgewinn eines Gewinnspiels einen neuen VW Golf “Goal” im Wert von 17.610,- Euro erhielt. Die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis (ARGE) hob daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit der Begründung auf, der gewonnene PKW sei als einmaliges Einkommen anzurechnen. Dies führe zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit für zehn Monate.

Mit seinem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz machte der Arbeitslose geltend, es handele sich bei dem PKW um Vermögen, das im Rahmen der Vermögensfreibeträge der Eheleute von jeweils 13000,- Euro geschützt sei. Das Sozialgericht Dortmund lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Leistungseinstellung könne nicht gewährt werden, weil der durch den Gewinn des Autos erzielte Wert als …

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Themen: Beschluss , Arbeitslosengeld , Gewinnspiel , Arbeitslosengeld II , Iserlohn
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 27. März 2007 auf http://info.folkertjanke.de.

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