Wie Werde Ich Patentanwalt: Wie werde ich Europäischer Patentanwalt?
KandidatenWiki | 12. April 2010 — Um als European Patent Attorney in Verfahren nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) Dritte vertreten zu dürfen, muss…
Um als European Patent Attorney in Verfahren nach dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) Dritte vertreten zu dürfen, muss man in die vom Europäischen Patentamt geführte Liste zugelassener Vertreter eingetragen sein.
Dazu muss man eine Prüfung – die Europäische Eignungsprüfung (“European Qualifying Examination”; EQE) ablegen, für die man wiederum nur zugelassen wird, wenn man die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt:
ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches Hochschuldiplom Berufserfahrung auf Vollzeitbasis auf dem Gebiet des gewerblichen RechtsschutzesDie Zulassung zum European Patent Attorney ist also grundsätzlich unabhängig von der Ausbildung zum deutschen Patentanwalt.
Die genauen Regelungen der Zulassung zur EQE finden sich in Artikel 11 der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter:
(1) Bewerber werden auf Antrag für die Prüfung registriert, sofern sie
a) ein natur- oder ingenieurwissenschaftliches Hochschuldiplom erworben haben oder dem Sekretariat nachweisen können, dass sie gleichwertige natur- oder ingenieurwissenschaftliche Kenntnisse nach Maßgabe der ABVEP besitzen, und
b) die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Beschäftigung aufgenommen haben oder in dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Beschäftigungsverhältnis stehen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 müssen Bewerber, die sich für eine oder mehrere Prüfungsaufgaben anmelden,
a) dem Sekretariat nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung
i) in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (nachstehend “EPÜ” genannt) ein mindestens dreijähriges Praktikum auf Vollzeitbasis unter Leitung einer oder mehrerer Personen, die in der Liste der beim EPA zugelassenen Vertreter (Artikel 134 Absatz 1 EPÜ) eingetragen sind, als Assistent dieser Person oder Personen abgeleistet haben und in dieser Zeit an einer Vielzahl von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und europäischen Patenten beteiligt waren, oder
ii) während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf Vollzeitbasis als Angestellte einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines EPÜ-Vertragsstaats beschäftigt waren und für ihren Arbeitgeber vor dem EPA gemäß Artikel 133 Absatz 3 EPÜ gehandelt haben, wobei sie an einer Vielzahl von Tätigkeiten im Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen und europäischen Patenten beteiligt waren, oder
b) dem Sekretariat nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens vier Jahre auf Vollzeitbasis als Prüfer beim EPA tätig waren.
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten können bei der Ermittlung der Gesamtbeschäftigungszeit auf Vollzeitbasis zusammengerechnet werden…
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