Wie die Ermittlungsbehörden die Telekommunikation überwachen
Die Anschläge in Norwegen haben die deutsche Diskussion über die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung, sowie generell eine
stärkere TK- und Internetüberwachung, erneut angeheizt. Von Innen- und Sicherheitspolitikern wird hierbei gerne der Eindruck erweckt,
den Ermittlungsbehörden stünden keine ausreichenden Instrumentarien zur Verfügung.
Tatsächlich existiert eine Fülle von gesetzlichen Überwachungsbefugnissen, deren Umfang und Reichweite den meisten Menschen
vermutlich gar nicht bewusst ist und die in der Gesamtschau bereits ein bedenkliches Ausmaß angenommen haben.
Ich möchte deshalb einmal einen Überblick über die Ermittlungsmaßnahmen geben, die deutsche Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden
im Bereich der Telekommunikation tatsächlich praktizieren. Für die meisten dieser Maßnahmen existieren gesetzliche Regelungen, deren
Anwendbarkeit auf die jeweilige Maßnahme aber nicht immer völlig zweifelsfrei zulässig ist. Gelegentlich werden von den Behörden aber
auch evident rechtswidrige Maßnahmen ergriffen, wie der vieldiskutierte Einsatz des Bayern-Trojaners zeigt.
Überblick über Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation und des Internets:
Überwachung und Aufzeichnung des Inhalts eines Telekommunikationsvorgangs (§ 100a StPO) Auswertung von Daten aus Gerätespeicher
oder SIM-Karten (§ 94 StPO) Auskunft über Bestandsdaten von TK-Anbietern (§§ 161 Abs.1, 163 Abs. 1 StPO i.V.m. § 113 Abs. 1 TKG) und
von Telemedienanbietern (§ 14 Abs. 2 TMG) Personenauskunft zu einer vorhandenen Rufnummer (§§ 112, 113 TKG) und zu vorhandenen
dynamischen oder statischen IP-Adressen sowie E-Mail-Adressen (§ 113 TKG) Ermittlung von Standortdaten von Mobiltelefonen über
Mobilfunknetze (§§ 100a oder 100g StPO) Ermittlung von Standortdaten von Mobiltelefonen in Echtzeit (§ 100g Abs. 1 S. 3 StPO) Auskunft
über Rechnungsdaten (§§ 96, 97 TKG, 100g StPO) Auskunft über künftig anfallende Verkehrsdaten (§ 100g Abs. 1 StPO) Auskunft über in der
Vergangenheit angefallene Verkehrsdaten. Derzeit faktisch eingeschränkt dadurch, dass keine Verpflichtung zur mehr besteht. Da einige
Provider aber auch ohne Vorratsdatenspeicherung bis zu 3 Monaten speichern, kann auch hier oftmals noch erfolgreich ermittelt werden
Ermittlung von PIN/PUK (§§ 113 Abs. 1 S. 2 TKG, 161, 163 StPO) Aufzeichnung des E-Mail-Verkehrs während der Übertragungsphase (§ 100a
StPO) Kontrolle/Sicherstellung des E-Mail-Verkehrs während der Zwischenspeicherung auf dem Mail-Server des Providers (§§ 94 ff. bzw. §
99 StPO) Sicherstellung von E-Mails auf dem Computer des Empfängers (§§ 94 ff. StPO) Ermittlung der sog. IMSI zur Identifizierung oder
Lokalisierung durch sog. IMSI-Catcher (§ 100i StPO). Die IMSI (International Mobile Subscriber Identity) ist eine Kennung mit der ein
Mobilfunkteilnehmer in den Funknetzen eindeutig identifiziert werden kann Ermittlung de…
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