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Wie erklärt man´s dem Grundbuchamt?

am 15.05.2007 von juragebirge.de

Die Insolvenzschuldnerin ist eine OHG mit zwei Gesellschaftern. Diese hatten sich ursprünglich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengefunden und führten zunächst nur Bauaufträge aus. Zum Gesellschaftsvermögen gehörte u.a. ein Grundstück. In das Grundbuch wurden natürlich die beiden Gesellschafter “in Gesellschaft bürgerlichen Rechts” eingetragen. Später erweiterte die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit um den Handel mit Natursteinen. Konsequenz: Durch die Aufnahme eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes wurde die GbR Handelsgesellschaft (und wegen des Fehlens einer Vereinbarung über die beschränkte Haftung der Gesellschafter OHG), §§ 105 Abs. 1; 1 Abs. 2 HGB. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob die Gesellschafter die Entstehung einer OHG rechtsgeschäftlich wollten oder sich dessen überhaupt bewußt sind. Die GbR und die OHG sind ein und dieselbe Gesellschaft; bei der OHG handelt es sich nicht um eine Neugründung (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band I, 2. Aufl. 2004, § 48 Rn. 38 ff; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, S. 103 f, 1307).
Da sich der Rechtsträger nicht änderte, bedurfte es keiner rechtsgeschäftlichen Übertragung des Grundstücks von der GbR auf die OHG. Es gehörte stets zum Gesellschaftsvermögen der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin. Eine Umschreibung im Grundbuch war daher zum Zeitpunkt der Rechtsformänderung nicht notwendig.
Nun würde der Insolvenzverwalter der OHG das Grundstück gern verkaufen und auf den Erwerber umschreiben lassen, aber das Grundbuchamt läßt auf eine Vorabanfrage des Notars mitteilen, daß eine Umschreibung nach der derzeitigen Lage der Dinge nicht vorgenommen werden könne. Der Insolvenzverwalter solle Unterlagen beibringen, aus der sich die “Umwandlung” der GbR in eine OHG zweifelsfrei ergibt. Dumm nur, daß bereits aus der Natur der oben beschriebenen Rechtsformänderung folgt, daß hierzu weder Gesellschafterbeschlüsse oder sonst irgendwelche Unterlagen, die eine Regelung der “Umwandlung” zum Gegenstand haben, notwendig waren, noch existieren…

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