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Wie die Anrechnung von Vorausempfängen für mehr Gerechtigkeit unter den Erben sorgt

am 13.06.2007 von Erbrechtsblog

Eine faire Vermögensaufteilung nach ihrem Tod ist vielen Menschen wichtig. Gerade Eltern von mehreren Kindern achten häufig darauf, jedem den gleichen finanziellen Wert zu vererben. Dennoch entstehen mitunter Unstimmigkeiten zwischen Geschwistern, wenn einzelne schon zu Lebzeiten der Eltern von finanziellen Zuwendungen profitieren.
“Was viele nicht wissen: Vorausempfänge können auf den Pflichtteil eines Nachkommens angerechnet werden und sorgen so für mehr Gerechtigkeit im Erbfall”,
erklärt Ludger Strecker, der beim Commerzbank Private Banking das Nachlass-Management verantwortet.
Von Zuwendungen zu Lebzeiten profitieren Erben doppelt
In vielen Familien unterstützt der zukünftige Erblasser eines seiner Kinder zum Beispiel beim Kauf eines Autos, Hauses oder in einer schwierigen Lebenssituation mit einem größeren Geldbetrag. “Damit bekommt nicht nur ein Kind früher einen Teil des Vermögens, sondern das Gesamterbe wird kleiner - und damit auch der Anteil der anderen Geschwister. Um alle Kinder gleichzustellen, müssten die Eltern also einen Ausgleich schaffen, indem sie die gleiche Summe auch an die anderen Kinder auszahlen”, erläutert Strecker. Oft können die Eltern dies aber zu Lebzeiten nicht leisten. Die Nachlass-Experten des Commerzbank Private Banking empfehlen deshalb, Vorausempfänge auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, um eine gerechte Vermögensverteilung sicher zu stellen.
Anrechnung nur mit Einverständnis des Erben 
Damit die Anrechnung rechtswirksam wird, muss der zukünftige Erbe - genauer: der Pflichtteilsberechtigte - sein Einverständnis geben. Ist er dazu nicht bereit, bleibt ihm nur die Möglichkeit, auch die Zuwendung zurückzuweisen. Denn sobald er sie annimmt, akzeptiert er damit die Anrechnung auf den Pflichtteil. Auf diese Anrechnungsbestimmung können sich Erblasser und Pflichtteilsberechtigter formlos einigen, eine schriftliche Erklärung ist aber aus Beweisgründen ratsam. …

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Der Autor und sein Blog

RA Franz-K. Lehrmann

Rechtsanwalt Franz-Karl Lehrmann, Mainz

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