Wie das LG Frankenthal, Beschluss vom 21.95.2008 - Az. 6 O 156/08, entscheiden hat ist eine Provider Auskunft bei Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich nicht verwertbar. Das Gericht begründet seine Meinung damit, dass es sich bei dynamischen IP-A

Wie das LG Frankenthal, Beschluss vom 21.95.2008 - Az. 6 O 156/08, entscheiden hat ist eine Provider Auskunft bei Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich nicht verwertbar. Das Gericht begründet seine Meinung damit, dass es sich bei dynamischen IP-Adressen eines Internet-Anschlussinhabers inklusive der zugehörigen Kundendaten um ein Verkehrsdatum handelt und nicht um ein Bestandsdatum gemäß § 3 Nr. 3 TKG. IP-Adressen werden in IP-basierten Computernetzwerken wie dem Internet, verwendet, um wie mit der Post vergleichbar, Daten vom Absender erfolgreich zum Empfänger gelangen zu lassen. Sie ist gleich einer Postanschrift zu sehen. Wenn bei einem solchen Vorgang einem Host bei jeder neuen Verbindung mit dem netz auche ine neue IP-Adresse zugewiesen wird,spricht man von einer dynamische IP-Adresse. Der Vorteil liegt auf der Hand. Da nicht alle Kunden gleichzeitig online sind, muss deutlich weniger als eine IP-Adresse pro Kunde verwendet werden.Da es sich bei einer dynamischen IP-Adresse um ein Verkehrsdatum und es sich somit um eine personenbezogene Berechtigungserkennung handelt, unterliegt diese einem strengen Schutz und insbesondere dem Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG. Eine Herausgabe ist nur dann rechtmäßig, wenn der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i. S. d. § 100a Abs. 2 StPO besteht. Dies ist bei Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich nicht der Fall.Leitsätze:TKG §§ 3 Nr. 3, Nr. 30, 96 Abs. 1 Nr. 1; BDSG § 3 Abs. 1; StPO § 100a Abs. 2; GG Art. 10 Abs. 11. Bei der dynamischen IP-Adresse eines Internet-Anschlussinhabers nebst den dazu gehörigen Kundendaten handelt es sich um ein Verkehrsdatum - personenbezogene Berechtigungskennung - i.S.v §§ 3 Nr. 30, 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG) und nicht um ein Bestandsdatum (§ 3 Nr. 3 TKG; a.A. nach Auffassung des Gerichts: LG Offenburg, Beschluss vom 17.04.2008 - Az. 3 Qs 83/07 = MIR 2008, Dok. 136. Die dynamische IP-Adresse steht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten.2. Für Verkehrsdaten besteht ein strenger Schutz, insbesondere unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Diese Daten dürfen nur dann - von dem Provider an staatliche Behörden (hier: Staatsanwaltschaft) - herausgegeben bzw. abgerufen und übermittelt werden, wenn der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO besteht. Dies ist bei einer Urheberrechtsverletzung nicht der Fall. Bereits in dem Abruf dieser Daten liegt ein schwerwiegender und irreparabler Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 – Az. 1 BvR 256/08). 3. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über bestimmte natürliche Personen (§ 3 Abs. 1 BDSG). Bei der Prüfung, ob eine Person bestimmbar ist, müssen alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise vom Verantwortlichen für die Verarbeitung eingesetzt werden können, um die betroffene Person zu bestimmen. Erforderlich ist somit eine wertende Betrachtung. Es kommt auf die Kenntnisse, Mittel und Möglichkeiten der speichernden Stelle an. Diese muss den Bezug mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand durchführen können. Der Begriff des Personenbezugs ist damit relativ. 4. Für den Access-Provider ist der Personenbezug einer (dynamischen) IP-Adresse grundsätzlich offensichtlich. Alle anderen Diensteanbieter können den Personenbezug nur in Zusammenarbeit mit dem Access-Provider herstellen. Dynamische IP-Adressen haben daher einen relativen Personenbezug.5. Die IP-Adresse ermöglicht selbst keine unverwechselbare Individualisierung desjenigen Anschlussinhabers, der diese Adresse zum Tatzeitpunkt benutzt hat, weil erst die Verknüpfung mit den Daten des jeweiligen Providers die Zuordnung zu einem bestimmten Anschlussinhabers erlaubt. Erst die Auskunft führt zur Individualisierung. Ohne eine Auskunft sind IP-Adressen ein technisches wie rechtliches Nullum. 6. Unabhängig der Qualifizierung einer IP-Adresse als Bestands- oder Verkehrsdatum bestehen Bedenken gegen die Verwertung der im Rahmen einer Provider-Auskunft erlangten Daten, da es durch die Offenlegung privater Telekommunikationsdaten zu einer Deanonymisierung kommt, die es ermöglicht, nicht für Dritte bestimmte, dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten bestimmten Personen zuzuordnen. 7. Allein das Interesse eines Rechteinhabers, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um einen Eingriff in die Grundrechte eines (vermeintlichen) Rechteverletzers (hier: Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG) aufgrund der Übermittlung von Verkehrsdaten (hier: dynamische IP-Adresse) zu rechtfertigen.

  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Tkg , Frankenthal

Erschienen 26. Juni 2008 auf http://www.drbuecker.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

LG Frankenthal: Provider-Auskunft bei Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich nicht verwertbar? - Bei der dynamischen IP-Adresse …

MEDIEN INTERNET und RECHT | 12. Juni 2008 — 1. Bei der dynamischen IP-Adresse eines Internet-Anschlussinhabers handelt es sich um ein Verkehrsdatum - personenbezogene Berecht…

§ 3 Nr. 30 Tkg: LG Offenburg: Ermittlung des Internet-Anschlussinhabers - Ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft bei Internet-Providern über…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 29. April 2008 — 1. Die hinter einer dynamischen IP-Adresse stehenden Daten (hier etwa Name und Anschrift) des Internet-Anschlussinhabers sind als …

AG Offenburg: P2P-Tauschbörsen - Die Rückverfolgung einer (dynamischen) IP-Adresse zur Ermittlung der Adresse des Nutzers einer P2…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 27. Juli 2007 — 1. Die Rückverfolgung einer (dynamischen) IP-Adresse zur Ermittlung der Adresse des Nutzers einer P2P-Tauschbörse ist im Bereich d…

AG München: Dynamische IP-Adressen sind keine personenbezogenen Daten - Für den Betreiber eines Internetportals stellen dynamische…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 8. Oktober 2008 — 1. Dynamische IP-Adressen sind grundsätzlich keine personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG. 2. Einer in den Log-Files…

Dynamische IP Adresse: OLG Zweibrücken: Dynamische IP-Adresse ist Bestandsdatum

Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 20. Oktober 2008 — Das OLG Zweibrücken hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dynamische IP-Adressen als Bestands- oder Verkehrsdaten zu we…

LG Stralsund: Akteneinsichtsrecht des geschädigten Rechteinhabers in Filesharingfällen - Bei den im Rahmen einer Providerauskunft …

MEDIEN INTERNET und RECHT | 21. Oktober 2008 — 1. Bei IP-Adressen handelt es sich um Verkehrsdaten, die grundsätzlich dem Fernmeldegeheimnis unterfallen. Im Rahmen der Nutzung v…

OLG Zweibrücken: Providerauskunft rechtmäßig - Die Mitteilung der Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer e…

MEDIEN INTERNET und RECHT | 14. Oktober 2008 — 1. Der Senat hält es für zweifelhaft, das die Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-…

LG Frankenthal: Verwertungsverbot für Provider-Auskunft auch im Zivilverfahren bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing übe…

Dr. Bücker Newsfeed | 19. Juni 2008 — Wie das LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08 nunmehr entschieden hat, gilt ein Verwertungsverbot für Provider-…

LG Frankenthal: Per Strafanzeige gewonnene IP-Adressen dürfen im Zivilverfahren nicht als Beweis verwertet werden

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 13. Januar 2009 — LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08 § 100 a Abs. 2 StPO, Art. 10 Abs. 1 GG, §§ 3 Nr. 3, 3 Nr. 30, 96 T…

LG Stuttgart: Internet-Provider muss StA Auskunft geben

advobLAWg | 4. März 2005 — Nach einer Entscheidung des LG Stuttgart vom 04.01.2005 (Az: 13 Qs 89/04) muss ein Internet-Provider den Ermittlungsbehörden Ausku…