Wie das LG Frankenthal, Beschluss vom 21.95.2008 - Az. 6 O 156/08, entscheiden hat ist eine Provider Auskunft bei
Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich nicht verwertbar. Das Gericht begründet seine Meinung damit, dass es sich bei dynamischen
IP-A
Wie das LG Frankenthal, Beschluss vom 21.95.2008 - Az. 6 O 156/08, entscheiden hat ist eine Provider Auskunft bei
Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich nicht verwertbar. Das Gericht begründet seine Meinung damit, dass es sich bei dynamischen
IP-Adressen eines Internet-Anschlussinhabers inklusive der zugehörigen Kundendaten um ein Verkehrsdatum handelt und nicht um ein
Bestandsdatum gemäß § 3 Nr. 3 TKG. IP-Adressen werden in IP-basierten Computernetzwerken wie dem Internet, verwendet, um wie mit der
Post vergleichbar, Daten vom Absender erfolgreich zum Empfänger gelangen zu lassen. Sie ist gleich einer Postanschrift zu sehen. Wenn
bei einem solchen Vorgang einem Host bei jeder neuen Verbindung mit dem netz auche ine neue IP-Adresse zugewiesen wird,spricht man
von einer dynamische IP-Adresse. Der Vorteil liegt auf der Hand. Da nicht alle Kunden gleichzeitig online sind, muss deutlich weniger
als eine IP-Adresse pro Kunde verwendet werden.Da es sich bei einer dynamischen IP-Adresse um ein Verkehrsdatum und es sich somit um
eine personenbezogene Berechtigungserkennung handelt, unterliegt diese einem strengen Schutz und insbesondere dem Fernmeldegeheimnis
nach Art. 10 GG. Eine Herausgabe ist nur dann rechtmäßig, wenn der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i. S. d. § 100a Abs.
2 StPO besteht. Dies ist bei Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich nicht der Fall.Leitsätze:TKG §§ 3 Nr. 3, Nr. 30, 96 Abs. 1 Nr.
1; BDSG § 3 Abs. 1; StPO § 100a Abs. 2; GG Art. 10 Abs. 11. Bei der dynamischen IP-Adresse eines Internet-Anschlussinhabers nebst den
dazu gehörigen Kundendaten handelt es sich um ein Verkehrsdatum - personenbezogene Berechtigungskennung - i.S.v §§ 3 Nr. 30, 96 Abs.
1 Nr. 1 TKG) und nicht um ein Bestandsdatum (§ 3 Nr. 3 TKG; a.A. nach Auffassung des Gerichts: LG Offenburg, Beschluss vom 17.04.2008
- Az. 3 Qs 83/07 = MIR 2008, Dok. 136. Die dynamische IP-Adresse steht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Telekommunikationsdiensten.2. Für Verkehrsdaten besteht ein strenger Schutz, insbesondere unterliegen sie dem Fernmeldegeheimnis
(Art. 10 GG). Diese Daten dürfen nur dann - von dem Provider an staatliche Behörden (hier: Staatsanwaltschaft) - herausgegeben bzw.
abgerufen und übermittelt werden, wenn der Verdacht auf Verübung einer schweren Straftat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO besteht. Dies ist
bei einer Urheberrechtsverletzung nicht der Fall. Bereits in dem Abruf dieser Daten liegt ein schwerwiegender und irreparabler
Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 – Az. 1 BvR 256/08). 3. Personenbezogene Daten
sind Einzelangaben über bestimmte natürliche Personen (§ 3 Abs. 1 BDSG). Bei der Prüfung, ob eine Person bestimmbar ist, müssen alle
Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise vom Verantwortlichen für die Verarbeitung eingesetzt werden können, um die
betroffene Person zu bestimmen. Erforderlich ist somit eine wertende Betrachtung. Es kommt auf die Kenntnisse, Mittel und
Möglichkeiten der speichernden Stelle an. Diese muss den Bezug mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln und
ohne unverhältnismäßigen Aufwand durchführen können. Der Begriff des Personenbezugs ist damit relativ. 4. Für den Access-Provider ist
der Personenbezug einer (dynamischen) IP-Adresse grundsätzlich offensichtlich. Alle anderen Diensteanbieter können den Personenbezug
nur in Zusammenarbeit mit dem Access-Provider herstellen. Dynamische IP-Adressen haben daher einen relativen Personenbezug.5. Die
IP-Adresse ermöglicht selbst keine unverwechselbare Individualisierung desjenigen Anschlussinhabers, der diese Adresse zum
Tatzeitpunkt benutzt hat, weil erst die Verknüpfung mit den Daten des jeweiligen Providers die Zuordnung zu einem bestimmten
Anschlussinhabers erlaubt. Erst die Auskunft führt zur Individualisierung. Ohne eine Auskunft sind IP-Adressen ein technisches wie
rechtliches Nullum. 6. Unabhängig der Qualifizierung einer IP-Adresse als Bestands- oder Verkehrsdatum bestehen Bedenken gegen die
Verwertung der im Rahmen einer Provider-Auskunft erlangten Daten, da es durch die Offenlegung privater Telekommunikationsdaten zu
einer Deanonymisierung kommt, die es ermöglicht, nicht für Dritte bestimmte, dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Daten bestimmten
Personen zuzuordnen. 7. Allein das Interesse eines Rechteinhabers, sich ein Beweismittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche
zu sichern, reicht nicht aus, um einen Eingriff in die Grundrechte eines (vermeintlichen) Rechteverletzers (hier: Fernmeldegeheimnis,
Art. 10 GG) aufgrund der Übermittlung von Verkehrsdaten (hier: dynamische IP-Adresse) zu rechtfertigen.