Wie ist die Beweislast bei einer Alleinstellungsbehauptung verteilt
Die Alleinstellungswerbung beinhaltet die Aussage eines Unternehmens, dass dieser eine Spitzenposition am Markt innehat und eine
führende Stellung vor anderen Mitbewerbern einnimmt. Eine solche Aussage braucht sich dabei nicht nur darauf zu beziehen, dass man
das „größte, beste oder exklusivste“ Unternehmen ist, sondern diese Stellung kann sich auch auf die Qualität oder Beschaffenheit
eines Produkts beziehen. Soweit eine solche Aussage den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, verstößt das werbende Unternehmen
auch nicht gegen das Gesetz, denn die Aussage ist dann nicht irreführend. Es bleibt aber die Frage, wer letztendlich im Rahmen einer
gerichtlichen Auseinandersetzung darlegen und beweisen muss, ob diese Stellung tatsächlich auch besteht. Damit setzt sich der
nachfolgende Fall auseinander.
1. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem es um Folgendes ging: Die spätere Klägerin ist ein
Unternehmen, welche sich unter anderem auf die Bearbeitung von Oberflächen spezialisiert hatte. Die spätere Beklagte war auf
demselben Gebiet tätig, wobei deren jetzige Mitarbeiter früher bei der späteren Klägerin beschäftigt waren. In einem Firmenprospekt
warb die spätere Beklagte unter anderem damit, dass sich hier die Erfahrung widerspiegelt. Weiter hieß es dort: „Der Name X ist neu
für Sie? Das wundert nicht. Vielleicht kommen ihnen aber die Gesichter von X bekannt vor. Hinter unserer noch jungen Firma stecken
erfahrene Spezialisten der Branche. Jeder in unserem Team bringt fundiertes Know-how in die Werkzeugoberflächenbehandlung und
-reperatur ein. In der Summe bündeln wir für ihre Werkzeuge eine Material- und Verfahrenskompetenz in Politur, Laserschweißen und
Oberflächenschutz, die am Markt ihresgleichen sucht.“. Dies stellt die spätere Klägerin fest und forderte im Rahmen einer
wettbewerbsrechtlichen die Unterlassung der
Aussage und Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten. Nachdem die Frist ergebnislos verstrich, wurden die Ansprüche gerichtlich
geltend gemacht. Das Ausgangsgericht hatte die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht unter Aufhebung des Urteils des
Ausgangsgerichts die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Hiergegen stellte den Antrag auf Zulassung der Revision, um die Entscheidung
rechtlich überprüfen zu lassen. Diese wurde dann zugelassen.
2. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.10.2009 unter dem Aktenzeichen I ZR 73/07 die hiergegen gerichtete Revision als
begründet erachtet und hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Beg…
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