Wie aus einer Verbindlichkeit über 957,84 EUR eine Forderung über 6.007,51 EUR wird

Ich finde es gut, verborgene Schätze zu finden.

Die Schuldnerin ist im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie arbeitet, Steuerklasse V. Zur Einkommensteuer ist sie gemeinsam mit Ihrem Ehemann veranlagt. Aus den Steuerbescheiden 2004 und 2005 ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 957,84 EUR. Unter dem Hinweis auf § 44 AO hat das Finanzamt diese Summe zur Tabelle angemeldet.

Bei der Aufteilung der Steuerklassen I / V zahlt im Verhältnis der Ehegatte mit der “schlechteren” Steuerklasse auch für die Einkünfte des Ehegattens mit der “besseren” Steuerklasse.

Weil nach § 850e Nr. 1 ZPO die Steuerabzugsbeträge nicht zum Arbeitseinkommen gerechnet werden, ist die Wahl der “schlechteren” Steuerklasse bei der Lohnpfändung zum Vorteil des Schuldners. Im Ergebnis wird mit (teilweise) eigentlich pfändbaren Geld die Steuerschuld des Ehegatten bezahlt. Diese Rechtlage bietet also Gestaltungsspielräume.

Diese Spielräume haben jedoch eine weithin unbekannte Grenze:

Nachdem das Finanzamt die gemeinsame Veranlagung durchgeführt hat, hat jeder der Ehegatten das Recht, die Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld zu beantragen.

Dabei wird nicht nur die Gesamtschuld dann anteilig den Ehegatten zugerechnet. Auch die über die Steuerabzugsbeträge geleisteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld des jeweiligen Ehegatten angerechnet.

So fließen jetzt in einem ansonsten eher trostlosen Insolvenzverfahren 6.007,51 EUR auf das Anderkonto. Und der Ehegatte muss statt 957,84 EUR nun 6.965,35 EUR an das Finanzamt bezahlen.

Das war von mir nun bestimmt kein Beitrag zum Familienfrieden. Aber die Gläubiger kann es freuen.

Der Abrechnungs- und Aufteilungsanspruch aus der ESt-Veranlagung müsste auch außerhalb der Insolvenz der Pfändung unterliegen. Zur Pfändung von Steuerschuldverhältnissen sind Besonderheiten zu beachten (§ 46 AO).

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Themen: Steuer , Zwangsvollstreckung

Erschienen 19. Januar 2007 auf http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic.

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