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Widerstandsfußbodenheizung

am 23.11.2006 von Blickpunkt Recht & Steuern

Eine Widerstandsfußbodenheizung ist nach dem Stromsteuergesetz steuerbegünstigt. Bei einer Widerstandsfußbodenheizung ist daher der ermäßigte Steuersatz nach dem Stromsteuergesetz (StromStG) anzuwenden.
Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Die Klägerin, ein kommunaler Energieversorger, betreibt kommunale Einrichtungen und beheizt die eigenen Büroräume mit einer elektrischen Widerstandsfußbodenheizung. Den Stromverbrauch hatte sie – die Klägerin – nach dem ermäßigten Steuersatz für Nachtspeicherheizungen versteuert. Bei der Durchführung einer Außenprüfung kam der Betriebsprüfer zu der Ansicht, es sei der Regelsteuersatz nach dem StromStG anzuwenden. Dem folgte das zuständige Hauptzollamt und erhob mit Steuerbescheid vom 14. Februar 2002 die Stromsteuer entsprechend nach (= 16.024,40 €). Das wurde damit begründet, die Widerstandsfußbodenheizung der Klägerin würde nicht zu den privilegierten Nachtspeicherheizungen gehören, da das Merkmal der Wärmespeicherung nicht erfüllt sei. Der Estrich fungiere nicht als Speichermedium. Eine Widerstandsfußbodenheizung sei daher eher den nicht begünstigten Direktheizungen zuzuordnen.
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin u.a. vorgetragen, bei ihrer Widerstandsfußbodenheizung würden die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung wie bei einer anderen Nachtspeicherheizung vorliegen, weil diese eine abschaltbare, gesteuerte Heizung sei, die während der Schwachlaststunden elektrische Energie beziehe, diese in Wärme umwandele und speichere. Die im Estrich gespeicherte Wärme würde dann tagsüber wieder entnommen.
Die Klage war insoweit erfolgreich.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, die Widerstandsfußbodenheizung der Klägerin erfülle die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung. Die Stromentnahme aus dem Stromnetz erfolge während der Schwachlastphase, die Wärmeabgabe hingegen tagsüber. Die nachts erzeugte Wärme werde auch gespeichert, …

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