Widerspruchsverfahren für Marken in Österreich - Patentanwalt DI. Peter Puchberger im Interview

Mit 1.Juli 2010 wird durch eine Novelle des österreichischen Markenschutzgesetzes ein Widerspruchsverfahren für Marken eingeführt. Welche realen Folgen hat diese Gesetzesänderung für Markeninhaber und Anmelder in Österreich? Patentanwalt DI. Peter Puchberger, Partner der Patentanwaltskanzlei Patentanwälte Puchberger, Berger & Partner im Interview mit patentanwalt.cc | intellectual property expertise. Herr DI. Puchberger, welche Änderungen bringt die Einführung des Widerspruchsverfahrens in Österreich für Markeninhaber mit sich? Mit dem Widerspruchsverfahren wird dem Markeninhaber in Österreich ein Mittel in die Hand gegeben, gegen jüngere Marken, die erst kürzlich registriert wurden, auf relativ einfache und (im Vergleich zum bisher zur Verfügung stehenden Löschungsverfahren) kostengünstige Weise vorzugehen. Gegen welche Registrierungen kann das Widerspruchsverfahren angewendet werden? Der Widerspruch kann sowohl gegen nationale österreichische Marken binnen drei Monaten nach der Veröffentlichung der Registrierung als auch gegen den österreichischen Teil internationaler Marken binnen drei Monaten ab dem, dem Veröffentlichungstag folgenden Monatsbeginn beim Österreichischen Patentamt eingereicht werden. Und wie ist die Situation bei einer Gemeinschaftsmarke (europäische Marke)? Die Gemeinschaftsmarken haben wohl Schutzwirkung auf österreichischem Gebiet, müssen aber beim Harmonisierungsamt in Alicante bekämpft werden, wobei auch dort eine 3-Monats-Frist ab Registrierungsdatum zur Verfügung steht. Ist das Widerspruchsverfahren eine Besonderheit des österreichischen Markenrechts? Nein, ganz sicher nicht. Österreich war bisher eher die Ausnahme und bei von ausländischen Markeninhabern bisher einlangenden Aufträgen zur Einreichung eines Widerspruchs in Österreich musste immer darauf hingewiesen werden, dass in Österreich kein Widerspruchsverfahren existiert und ausschließlich mit einem aufwendigen Löschungsantrag vorgegangen werden kann. Was sind die Vorteile des Widerspruchsverfahrens gegenüber dem Löschungsantrag? Ein Vorteil wird jedenfalls darin liegen, dass die Antragskosten geringer und das Entscheidungsverfahren kürzer sein wird, als beim Löschungsverfahren. Allerdings wird der zeitliche Vorteil vor allem davon abhängen, ob das Österreichische Patentamt in der Lage sein wird, eine rasche Bearbeitung durch den zuständigen Referenten sicherzustellen. Welche Möglichkeiten gibt es für den Markeninhaber oder Markenanmelder, wenn er einer amtlichen Entscheidung aus dem Weg gehen will? Das Widerspruchsverfahren wird voraussichtlich vor allem dazu genutzt werden, dass die Streitparteien selbst eine außeramtliche Regelung finden. Ich sehe darin den Hauptvorteil des Widerspruchsverfahrens. Der Markenanmelder und Markeninhaber bekommt wenigstens unmittelbar nach der Registrierung den Input, ob von anderer Seite Einwände erhoben werden. Dies war zwar bisher auch schon möglich, wurde aber oft nur von ausländischen Markeninhabern benutzt, die schon bish…

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Themen: Marken , Marke , IP , Berger , Lte , Intellectual Property , Patentanwalt
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 28. April 2010 auf http://www.patentanwalt.cc.

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