Widerspruchsfrist bei Verkehrszeichen

Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbotes, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft. Die Frist wird für ihn nicht erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen später ein weiteres Mal gegenübersieht.

Die wegen des Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung einjährige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO beginnt nicht schon mit dem Aufstellen der betreffenden Verkehrszeichen zu laufen, sondern erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger erstmals auf diese Verkehrszeichen traf.

Das Lkw-Überholverbot nach Zeichen 277, das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist, wird gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO). Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon “mit einem raschen und beiläufigen Blick” erfassen kann, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Das gilt unabhängig davon, ob die Bekanntgabe in Form starrer Verkehrszeichen erfolgt oder mithilfe einer Anzeige über eine Streckenbeeinflussungsanlage oder einen Prismenwender.

Damit ist nicht gesagt, dass auch die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt wird. Diese Frist wird vielmehr erst dann ausgelöst, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht. Jedes andere Verständnis geriete in Konflikt mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die es verbietet, den Rechtsschutz in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Liefe die Anfechtungsfrist für jedermann schon mit dem Aufstellen des Verkehrsschildes, könnte ein Verkehrsteilnehmer, der erstmals mehr als ein Jahr später mit dem Verkehrszeichen konfrontiert wird, keinen Rechtsschutz erlangen; denn bis zu diesem Zeitpunkt war er an der Einlegung eines Rechtsbehelfs mangels individueller Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) gehindert, danach würde ihm der Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist entgegengehalten. Dieses Rechtsschutzdefizit wird auch durch die Möglichkeit, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu beantragen, nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise ausgeglichen, dies schon wegen der besonderen Voraussetzungen, die § 51 VwVfG an ei…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Verkehrszeichen , Straßenverkehrsordnung , Widerspruchsfrist

Erschienen 25. November 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

BVerwG: Grundsatzentscheidung zur Rechtsmäßigkeit von Überholverboten und Beginn der Anfechtungsfrist bei Verkehrszeichen

Juraexamen.info | 7. Oktober 2010 — Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung vom 23.9.2010 (3 C 32/09 und 3 C 37/09) zur Rechtmäßigkeit von …

OLG Hamm: Verschneite Verkehrszeichen verlieren Wirksamkeit

Schadenfixblog | 22. Dezember 2010 — Das OLG Hamm hat kürzlich eine Entscheidung getroffen (Beschl. v. 30.09.2010 – III-3 RBs 336/09), die bei den aktuellen Witte…

BVerwG zu LKW-Überholverbot: Zumeist ok!

beck-blog | 23. September 2010 — Na, ich hoffe zunächst einmal, dass sich der Klägervertreter RA Dr. Kettler hier zu Wort meldet. Das BVerwG hat nämlich heute z…

VG Oldenburg: Verkehrszeichen zur Radwegebenutzung

Juraexamen.info | 30. Januar 2012 — Das VG Oldenburg entschied diesen Monat einen Fall, der sich prima für eine Klausur in juristischen Staatsexamina oder für münd…

Verschneite Verkehrszeichen nicht rechtsverbindlich!

Rheinrecht | 9. Dezember 2010 — Das OLG Hamm hat kürzlich eine Entscheidung getroffen (Beschl. v. 30.09.2010 – III-3 RBs 336/09), die bei den aktuellen Witte…

Zulässigkeit von Überholverboten für LKW

examensrelevant.de | 25. September 2010 — Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte über die Rechtmäßigkeit von Lkw-Überholverboten auf mehreren Streckenabschnitte…

Anlässlich des verschneiten Wetters: Sind zugeschneite Verkehrszeichen rechtsverbindlich?

Juraexamen.info | 21. Dezember 2010 — Es schneit immer weiter, die Flughäfen sind dicht, die Züge sind überfüllt oder kommen mehrere Stunden zu spät. Da bleibt als l…

BVerwG stärkt Rechte der Radfahrer als gleichwertige Verkehrsteilnehmer

LawBike.de | 22. November 2010 — Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage…

Keine zwingende Radwegbenutzungspflicht – Auch nicht bei Anordnung mit Verkehrszeichen

Schadenfixblog | 13. Juni 2011 — Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nicht zwingend eine Pflicht zur Nutzung eines vorhandenen Fahrradweges beste…

Verkehrszeichen mit drei Zusatzzeichen

Rechtslupe | 16. Februar 2010 — Die Beschilderung einer Haltverbotszone durch Zeichen 290.1 StVO mit drei einfachen Zusatzzeichen genügt nach einer Entscheidun…