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Widerspruch per E-Mail unzulässig. Na ja.

am 31.07.2007 von http://blog.juracity.de

Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen L 9 AS 161/07 ER, Volltext) hält einen Widerspruch per E-Mail für nicht formgerecht und damit nicht fristwahrend.
“Die E-Mail des Klägers, die dieser am 09. März 2007 unter dem Absender c.@f.de an die Internetadresse c.j.@w.de mit dem folgenden Text:
„Widerspruch gegen Sanktionsbescheid
Sehr geehrte Frau J.,
ich erhebe hiermit Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid.
Mit freundlichen Grüßen
A.“
abgesandt hat, kann nicht als formgerechte und damit wirksame Widerspruchseinlegung angesehen werden.
(…)
Dies entspricht der bereits vor der Rechtsänderung übereinstimmend vertretenen Rechtsauffassung, dass trotz der Verfügbarkeit moderner Kommunikationsmittel und dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formstrenge auszeichnenden sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren für die Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung (wie auch der Klage) zur Sicherung der Authentizitäts- und Sicherungsfunktion besondere Anforderungen erfüllt sein müssen. Für die Behörde muss erkennbar sein, dass der Widerspruch von dem Widerspruchsführer herrührt und dieser die Widerspruchsschrift wissentlich und willentlich in den Verkehr gebracht hat (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 11. Februar 1987, 1 BvR 475/85; BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002, 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534; Gemeinsamer Senat der Obersten Bundesgerichte zum Schriftformerfordernis bei Prozesshandlungen, Beschluss vom 5. April 2000, GmS OGB 1/98 = BGHZ 144, 160, 165; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 18. November 2003, B 1 KR 1/02 S; Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R). Diese Sicherung der Authentizität ist durch einfache E-Mails nicht gewährleistet. Der Absender ist, wie im vorliegenden Fall, nicht ausreichend sicher identifizierbar und es besteht eine größere Gefahr von Missbrauch und Täuschung durch Unbefugte …

E-Mail No. 2: Widerspruch Betriebsrat nach § 102 BetrVG unzulässig

JuracityBlog / wenn er per E-Mail dem Arbeitgeber mitgeteilt wird. Nach § 102 BetrVG kann der Betriebsrat Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung erheben. Das Gesetz fordert in diesem Fall in Absatz 2: “so hat er diese unter Angabe der Gründe d…

Einfache E-Mail reicht nicht

Handakte WebLAWg / Klagen vor Gericht können nicht per einfacher E-Mail erhoben werden. Das gilt auch in den hessischen Gerichtsbezirken, die Ende vergangenen Jahres den sogenannten elektronischen Rechtsverkehr eingeführt haben, entschied das Hessische Landessozialge…

Email No. 3: Widerspruch per Email geht auch im anderswo nicht

JuracityBlog / Nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Verwaltungsrecht stellen sich Gerichte die Frage, was geht mit Emails und was geht eben nicht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az. 1 TG 1668/05) hatte sich mit dieser Frage bereits zu befassen. Ein An…

Hanseatisches OLG: Streitwert bei E-Mail-Spam 3.000,00 EUR - Im Fall von E-Mail-Spam orientiert sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Antragstellers, durch die (unerwünschte) E-Mail-Werbung nicht belästigt zu werden.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Im Fall von E-Mail-Spam orientiert sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Antragstellers, durch die (unerwünschte) E-Mail-Werbung nicht belästigt zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 - Az. VI ZR 65/04). Dieses Interesse kann…

Disclaimer

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Nicht selten - auch und gerade in eMails von Juristen - wird man mit Desclaimern konfrontiert, die einem Vorschreiben wollen, was man tun soll, wenn man nicht der richtige Adressat der eMail ist. Juristisch wird das allgemein als unwirksam bis unsinn…

Einfache E-Mail reicht nicht als Widerspruch gegen ALG-II-Kürzung

Handakte WebLAWg / Eine einfache E-Mail reicht im Umgang mit Behörden in der Regel nicht aus, wenn es um Fristwahrung und Leistungsansprüche geht. So hat ein Widerspruch gegen eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II per Mail keine Wirkung, wie aus einer Entscheidung…

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