Widerspruch gegen Verwertung einer Telekommunikations-Überwachungsmaßnahme
am 16.05.2006 von http://www.strafblog.de
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 07.03.2006 - 1 StR 316/05 - entschieden, dass ein Gericht die Verwertbarkeit von Telekommunikations-Überwachungsmaßnahmen (TKÜ) nur dann prüfen muss, wenn der Angeklagte bzw. seine Verteidigung der Verwertung rechtzeitig widerspricht. Gegebenenfalls müsse die Verteidigung auf einen Gerichtsbeschluss gm. § 238 Abs. 2 StPO hinwirken. Bei einer Kette von aufeinander beruhenden TKÜs sei der Prüfungsumfang des Gerichts für die Frage der Verwertbarkeit auf die Überwachungsmaßnahme beschränkt, der die Erkenntnisse unmittelbar entstammen.
Im konkreten Fall hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth einen Angeklagten wegen Handeltreibens mit nicht geringen Mengen von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Die Beweisführung bezog sich dabei im Wesentlichen auf Zufallserkenntnisse aus einer TKÜ gegen den gesondert verfolgten B. Die Verdachtsmomente gegen B. hatten sich wiederum aus einer TKÜ gegen den anderweitig verfolgten Ba. ergeben. Gegen Ba. war aufgrund von Erkenntnissen aus einer TKÜ gegen einen weiteren Beschudligten F. ermittelt worden.
Der BGH hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Verwertung von Zufallserkenntnissen aus einer gegen einen Dritten gerichteten TKÜ gegen einen Angeklagten nach ständiger Rechtsprechung möglich ist, wenn die TKÜ ihrerseits rechtmäßig war. Der Tatrichter müsse die Zulässigkeit der TKÜ jedoch nicht von Amts wegen prüfen. Vielmehr liege dies in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Der Angeklagte müsse selbst entscheiden, ob er die Verwertung einer möglicherweise rechtswidrig durchgeführten TKÜ wünsche oder nicht. Falls nicht, müsse er der Verwertung rechtzeitig in der Hauptverhandlung widersprechen. Dies sei vorliegend geschehen. Das Gericht habe die Voraussetzungen für die Anordnung der Tkü gegen B. gem. § 100a StPO geprüft und zu Recht als gegeben angesehen. Das Gericht sei nicht gehalten gewesen, auch die Anordnungsvoraussetzungen der TKÜs gegen Ba. und F. zu überprüfen, da die Erkenntnisse gegen den Angeklagten nicht unmittelbar aus diesen Maßnahmen stammten. Insoweit bleibe es bei dem allgemeinen Grundatz, dass Beweisverwertungsverboten keine Fernwirkung zukomme. Ansonsten könne es zu Domino-Effekten kommen, durch welche das Interesse an der Sachaufklärung verletzt würde. Außerdem widerspreche die (oft zeitaufwendige) Überprüfung der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen aller TKÜs in der Kette dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen.
(Quelle: StV 2006, 225ff.)
Autor: RA Rainer Pohlen
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