2. Korb Urheberrecht – Vergütung für unbekannte Nutzungsarten
maas_rechtsanwälte | 21. November 2007 — Urheber lizenzieren oder verkaufen Nutzungsrechte an ihren Werken - das gilt von Musik über Fotografie bis zur Software für jed…
Bis 01.01.2008 konnten Nutzungsrechte nur für bekannte Nutzungsarten eingeräumt werden. Für unbekannte Nutzungsarten war dies bis dato nicht möglich. Dies hat der Gesetzgeber durch die Einführung von § 31a UrhG geändert. Nun ist auch die Einräumung von Nutzungsrechte für künftige noch unbekannte Nutzungsarten möglich.
Für Altverträge vor dem 01.01.2008 wurde eine Übergangsregelung in § 137l UrhG getroffen. Demnach erhält derjenige, dem alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt wurden, auch die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannten Nutzungsrechte, es sei denn der Urheber widerspricht dieser Erweiterung der Nutzungsrechte. Um Rechtssicherheit zu schaffen wurde die Widerspruchsfrist zeitlich befristet. Für alle Nutzungsarten die zum 01.01.2008 bekannt waren, endet die Widerspruchsfrist innerhalb eines Jahres.
Widerspricht der Urheber oder dessen Erbe(n) innerhalb dieser Frist, können die entsprechenden Nutzungsrechte erneut vergeben werden. Ohne Widerspruch gehen diese Rechte auf den bisherigen Rechteinhaber über und der Urheber bzw. dessen Erbe(n) erhalten einen Anspruch auf angemessene Verwertung allerdings nur durch eine Verwertungsgesellschaft.
Wer also selbst darüber entscheiden möchte, ob er seine Nutzungsrechte anderweitig oder gegen eine von ihm festgelegte Vergütung vergeben werden, der sollte bis zum 31.12.2008 gegenüber dem bisherigen Inhaber der Nutzungsrechte seinen Widerspruch erklären.
Gerne setzen wir für Sie entsprechende Schreiben auf oder beraten Sie zu dem Thema.
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