Widerrufsrecht bei Mobilfunkverträgen!?

Das Gesetz sieht vor, dass das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei einer Dienstleistung dann erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Umstritten ist bislang, wie diese Regelung auf Mobilfunkverträge anzuwenden ist, die im Fernabsatz abgeschlossen werden. Das OLG Brandenburg hat sich nun mit dieser Thematik näher beschäftigt.

Das beklagte Mobilfunkunternehmen bietet via Internet die Möglichkeit, Mobilfunkverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren abzuschließen. In der Belehrung der Verbraucher über deren Widerrufsrecht führten das Unternehmen unter anderem aus:

"Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn E. mit der Ausführung der Dienstleistungen mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben (z.B. durch Nutzung der Mobilfunkleistung)."

Gegen diese Form der Belehrung klagte ein Verbraucherschutzverein; dieser war nämlich der Ansicht, diese Klausel sei nicht mit den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen zum Widerrufsrecht vereinbar.

Nachdem schon das LG Potsdam in erster Instanz die Klage abgewiesen hat, bestätigten nun die Richter am OLG Brandenburg, dass die besagte Klausel im Einklang mit der einschlägigen Vorschrift des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB steht. Der beanstandete Teil der Widerrufsbelehrung gehe über den Wortlaut des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht hinaus; auch bestehe kein Bedürfnis für eine teleologische Reduktion der Vorschrift (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 11.02.2009 - 7 U 116/08). Konkret führte das Gericht unter anderem aus:

"... Das LG hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass auch bei einem Abschluss eines – längerfristigen – Mobilfunkvertrages ein gesteigertes Schutzbedürfnis des Verbrauchers nicht besteht. Auch dann, wenn der Verbraucher den Vertrag im Ladengeschäft abschließt, ist ihm in der Regel nicht die Möglichkeit eröffnet, die Qualität der Leistung zu überprüfen. Das liegt in der Natur des Mobilfunks begründet.

Die Qualität des Empfangs einer Mobilfunkverbindung hängt in erster Linie von den jeweils tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Standortes ab. Im Ladengeschäft mögen besonders gute Verhältnisses bestehen, wie dies auch bei der Vorführung eines Fernsehgeräts der Fall ist; bei einem anderen Einsatzort verändern sich die hierfür maßgeblichen Umstände naturgemäß.

Auch im Ladengeschäft besteht für den Verbraucher keine Möglichkeit, sich einen persönlichen Eindruck vom Unternehmer einer Mobilfunkleistung zu verschaffen. Hiervon…

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Themen: Potsdam , Olg Brandenburg , Widerruf Mobilfunkvertrag

Erschienen 2. März 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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