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Widerrufsrecht bei Fertig- und Ausbauhausverträgen mit Ratenzahlung

am 16.04.2006 von http://www.heinicke.com

BGH Urteil vom 22.12.2005, VII ZR 183/04

Die Prozessparteien schlossen einen Vertrag über die Lieferung und Erstellung eines Fertig- und Ausbauhausvertrages. Hierbei wurde vereinbart, dass Teilzahlungen je nach Baufort-schritt geleistet werden. Vor Erstellung des Anwesens trat der Auftraggeber von dem Vertrag zurück. Der Auftragnehmer betrachtete dies als Kündigung und rechnete die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen gemäß § 649 BGB ab.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Klage zurück und war der Auffassung, dass es sich um einen Kaufvertrag handele, von dem bei Vereinbarung einer Ratenzahlung der Rücktritt erklärt werden könne. Dem widersprach der BGH. Er ordnete das Vertragsverhältnis eindeutig als Werkvertrag ein. Die Vorschrift über den Rücktritt gemäß §§ 355 Abs. 1, 505 Abs. 1 Satz 1 BGB finden jedoch auf Werkverträge keine Anwendung. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag sei, ob die Herstellungspflicht im Vordergrund stehe. Dies sei hier der Fall. Nicht im Vordergrund stehe allein die Lieferung der Fertigteile. Daher liege eindeutig ein Werkvertrag vor, da vertrag-liches Ziel die dauerhafte und ortsfeste Herstellung eines Wohnhauses ist.

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