Widerrufsrecht bei eBay und die Pflicht zum Wertersatz
am 08.09.2006 von http://lawgical.jura.uni-sb.de/
Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet auf ihren Seiten über eine Entscheidung des LG Flensburg (Urteil vom 23.08.2006 - 6 O 107/06), in der sich das Gericht mit der Frage der Verpflichtung des Käufers zum Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer bei eBay erworbenen Sache zu befassen hatte. Dabei hat das Gericht - m.E. zutreffend - entschieden, dass diese Verpflichtung auch dann besteht, wenn der Käufer zwar nicht vor bzw. bei dem Vertragsschluss über diese Möglichkeit in Textform belehrt und ihm eine Möglichkeit zur Vermeidung dieser Folge benannt wurde (§ 357 III 3 BGB), diese Belehrung aber bis zur Anlieferung der Ware erfolgt (§ 312c II Nr. 2 BGB).
Steht dem Käufer aufgrund einer vor Vertragsschluss nicht wirksam erteilten oder gänzlich unterbliebenen Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß § 312c BGB eine verlängerte Widerrufsfrist zur Verfügung, muss er somit damit rechnen, dass er für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der erworbenen Sache auch dann noch zu einem Wertersatz herangezogen werden kann, wenn er gleichzeitig mit der Ware einen entsprechenden Hinweis etwa auf einem Merkblatt erhält. Diese Folge entspricht dem gesetzgeberischen Willen, dem Käufer im Fernabsatz als Ausgleich für den Entfall der Möglichkeit, die Ware vor deren Erwerb in den Räumen des Verkäufers in Augenschein nehmen zu können, ein kostenfreies Prüfungsrecht zu gewähren. Es war nicht beabsichtigt, dem Käufer ein kostenfreies Nutzungsrecht einzuräumen. Ein solches ergibt sich parallel hierzu auch nach derzeitiger Rechtslage nicht im Falle der Ersatzlieferung im Rahmen der Gewährleistung für Sachmängel in Bezug auf den zurückzugewährenden mangelhaften Gegenstand.
M.E. …
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