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Widerrufsfrist mal wieder

am 21.08.2007 von http://www.ra-haensch.de/php/wordpress

Das OLG Hamm hat der ausufernden Rechtsprechung zur Widerrufsbelehrung bei Online angeschlossenen Verträgen eine neue Entscheidung hinzugefügt:
Die beanstandete Klausel “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” in ihrer lapidaren Ausgestaltung sei irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, die Frist beginne bereits mit der Anzeige am Bildschirm. Statt desse beginne die Frist aber erst dann beginnt, wenn der Käufer die Belehrung in Textform erhält:
Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen Bestellung erfolgt, und dann auch in besonderer Textform, und …

Vorher bei http://www.ra-haensch.de/php/wordpress (Rechtsanwalt Hänsch, Dresden)

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